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Das ändert sich nach den Corona-Beschlüssen von Bund und Ländern

Germany's Chancellor Angela Merkel joins Markus Soeder (CSU), right, Prime Minister of Bavaria and CSU Chairman, and Michael Mueller (SPD), Governing Mayor of Berlin in a press conference followi ...
Bundeskanzlerin Angela Merkel stellt neben Berlins Regierendem Bürgermeister Michael Müller (links) und dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder die strengeren Corona-Maßnahmen vor.Bild: ap / Michael Kappeler
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15 Kilometer Bewegungsradius in Hotspots, Haushalt-plus-eins-Regel: Das ändert sich nach den Corona-Beschlüssen von Bund und Ländern

05.01.2021, 19:4205.01.2021, 20:01
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Das Coronavirus wütet weiter in Deutschland – und so bleiben die bestehenden Auflagen bis Ende Januar in Kraft. Hinzu kommen Verschärfungen etwa der Bewegungsfreiheit.

Was bedeutet das für den Alltag der Menschen in Deutschland?

Die Beschlüsse von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten im Überblick.

Was neu ist..

Kontakt nur noch mit dem eigenen Haushalt und einer Person

Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Künftig sind Treffen jenseits des eigenen Haushalts nur noch mit einer weiteren Person erlaubt.

Das heißt etwa, dass sich zwei Paare nicht zum Essen verabreden und zwei Kinder nicht ein anderes Kind zu Hause besuchen dürfen.

Betriebskantinen schließen

Betriebskantinen dürfen allenfalls noch Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.

Nur noch 15 Kilometer Bewegung in Corona-Hotspots

In Landkreisen, in denen binnen sieben Tagen mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gemeldet wurden, sollen sich Menschen ohne triftigen Grund nicht mehr als 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernen dürfen. "Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar."

Impfungen für alle Menschen in Pflegeheimen

Bis spätestens Mitte Februar sollen sich alle Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen impfen lassen können. Bis zum 1. Februar sollen etwa vier Millionen Impfdosen ausgeliefert worden sein.

Kinderkrankengeld, wenn Kita oder Schule schließen

Normalerweise erhält jedes Elternteil pro Jahr für bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld, Alleinerziehende für bis zu 20 Tagen. Vorübergehend soll der Zeitraum auf 20 beziehungsweise 40 Tage steigen. Der Anspruch gilt auch, wenn das Kind wegen Corona nicht in die Schule oder Kita gehen kann.

Testpflicht für Einreisende aus dem Ausland

Wer aus einem ausländischen Risikogebiet einreist, muss sich künftig bei der Einreise testen lassen oder in den 48 Stunden davor. Die Pflicht zu einer zehntägigen Quarantäne, die ab dem fünften Tag durch einen negativen Test beendet werden kann, bleibt bestehen.

Was weiter gilt...

Alle Läden bleiben zu – mit den geltenden Ausnahmen

Der Einzelhandel bleibt geschlossen. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte; Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte und Großhandel.

Schulen bleiben zu

Schulen bleiben grundsätzlich geschlossen, oder die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten.

Kitas schließen

Auch Kindertagesstätten bleiben grundsätzlich geschlossen. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

Unternehmen sollen Homeoffice anbieten

Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob Unternehmen entweder durch Betriebsferien oder großzügige Homeoffice-Lösungen geschlossen werden können.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum wird untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Friseure und Kosmetikstudios bleiben zu

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind zu. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben möglich.

Gottesdienste bleiben möglich

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1.5 Metern gewahrt werden kann. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Wenn volle Besetzung erwartet wird, sollen sich die Besucher anmelden.

Testpflicht für Altenheime

Das Personal in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen muss mehrmals pro Woche getestet werden. In Regionen mit erhöhten Fallzahlen müssen Besucher einen negativen Coronatests vorweisen.

Nächstes Treffen am 25. Januar

Am 25. Januar wollen Bund und Länder erneut beraten, wie es im Kampf gegen die Corona-Pandemie weitergeht.

(se/dpa)

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