Zum 1. April tritt ein reformiertes Jugendschutzgesetz in Kraft, das Kinder und Jugendliche besser vor Mobbing und Belästigung im Internet bewahren soll.Bild: dpa / Christoph Strotmann
Politik
31.03.2021, 10:1216.04.2024, 16:12
Weil zunächst niemand genau wusste, wie lange die
Corona-Pandemie das Leben in Deutschland noch bestimmt, galten einige
Sonderregelungen – etwa bei der staatlichen Grundsicherung – zunächst
nur bis Ende März. Sie werden nun aber über den 1. April hinaus
verlängert. Zusätzlich treten mit dem Monatswechsel eine Reihe
weiterer gesetzlicher Neuerungen in Kraft, die etwa den Jugendschutz,
das Adoptionsrecht und den Führerschein betreffen.
Ein Überblick über die Dinge, die sich zum Monatswechsel ändern.
Internet:
Ab 1. April gilt ein reformiertes Jugendschutzgesetz, das
Kinder und Jugendliche besser vor Mobbing und Belästigung im Internet
bewahren soll. Plattformen, auf denen Spiele und Filme angeboten
werden, müssen einfache Melde- und Beschwerdemöglichkeiten anbieten,
falls sich junge Nutzer bedroht oder bedrängt fühlen. Künftig
vorgeschrieben sind ferner einheitliche Alterskennzeichnungen für
Online-Inhalte sowie Schutzmechanismen gegen Kostenfallen und
Abzocke.
Adoptionen:
Familien, die ein Kind adoptieren wollen, haben künftig
einen Rechtsanspruch auf eine umfassende Beratung. Im Vorfeld von
Stiefkindadoptionen ist sogar eine Pflichtberatung vorgeschrieben.
Mehr Rechte gibt es für die biologischen Eltern, die ihr Kind zur
Adoption freigeben: Sie erhalten einen Anspruch auf Informationen aus
der Adoptionsfamilie – vorausgesetzt, dass alle Beteiligten damit
einverstanden sind. Gleichzeitig sind Auslandsadoptionen auf eigene
Faust in Zukunft grundsätzlich verboten.
Soziales:
Zum 1. April tritt das Sozialschutzpaket III in Kraft, das
die finanziellen Folgen der Corona-Krise abmildern soll. Damit werden
vor allem die Regelungen verlängert, die den Bezug einer staatlichen
Grundsicherung erleichtern. Vermögensprüfungen bleiben stark
eingeschränkt. Zudem werden die Wohnkosten auch dann vom Staat
übernommen, wenn der Betroffene dafür eigentlich in einer zu großen
Wohnung lebt.
Kurzarbeit:
Weil die Corona-Pandemie kein Ende nimmt, ist auch der
erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld weiterhin möglich. Die
Antragsfrist, die eigentlich Ende März auslaufen sollte, wird bis
Ende Juni verlängert. Ein Betrieb kann demnach Kurzarbeit anmelden,
wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
betroffen sind und nicht erst – wie sonst – ab einer Schwelle von 30
Prozent.
Pflege:
Wegen Corona waren großzügigere Regelungen für pflegende
Angehörige gewährt worden, und auch hier werden die zum Monatswechsel
auslaufenden Maßnahmen um zunächst drei Monate verlängert. Um bei
einem kurzfristigen Pflegefall die Betreuung eines Angehörigen zu
organisieren, können Beschäftigte ihrer Arbeit damit weiterhin 20
Tage statt der üblichen 10 Arbeitstage fernbleiben. Auch das
Pflegeunterstützungsgeld, das in dieser Zeit den Lohnausfall
ausgleichen soll, wird unverändert 20 Tage lang gezahlt.
Verkehr:
Wer seine praktische Fahrprüfung in einem Automatik-Pkw
ablegt, darf anschließend trotzdem Autos mit Gangschaltung fahren.
Voraussetzung dafür: mindestens zehn zusätzliche Fahrstunden in einem
Schaltfahrzeug und eine Bescheinigung über die Fahrtauglichkeit mit
Schaltgetriebe. Hierfür muss lediglich eine weitere 15-minütige
Testfahrt absolviert werden.
Mindestlohn:
Für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung gilt von
April an ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn. Bei der Innen- und
Unterhaltsreinigung gibt es damit mindestens 11,11 Euro pro Stunde,
in der Glas- und Außenreinigung liegt die Lohnuntergrenze bei 14,45
Euro.
Rente:
Bei der Alterssicherung für Landwirte profitieren künftig mehr
Versicherte von staatlichen Zuschüssen. Die Einkommensgrenze, bis zu
der ein Beitragszuschuss gewährt wird, steigt zum 1. April auf 60
Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Das sind derzeit
22.428 Euro in Ostdeutschland sowie 23.688 Euro im Westen.
(lfr/dpa)
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