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Ab heute gilt eine Impfauskunftspflicht für Kitas und Schulen. Welche Folgen hat das?

Arbeitgeber, die "besonders verletzliche Personengruppen betreuen" wie in Schulen, dürfen ihr Personal künftig nach ihrem Impfstatus fragen.
Arbeitgeber, die "besonders verletzliche Personengruppen betreuen" wie in Schulen, dürfen ihr Personal künftig nach ihrem Impfstatus fragen. Bild: iStockphoto
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Schule, Kita, Pflegedienst: Hier können Beschäftige jetzt nach ihrem Impfstatus gefragt werden – welche Folgen das für Ungeimpfte haben kann

16.09.2021, 17:1717.09.2021, 12:14
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"Sind Sie schon geimpft?" Was bis vor Kurzem noch eine unzulässige Frage am Arbeitsplatz war, müssen Menschen in einigen Berufsgruppen nun wahrheitsgemäß beantworten. Denn im Rahmen einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die der Bundestag am vergangenen Dienstag beschloss, ist jetzt auch eine Corona-Impfauskunftspflicht für Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen in Kraft getreten.

"Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verlangen. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben."
Aus dem angenommenen Gesetzentwurf

Was für Konsequenzen kann das für Ungeimpfte haben? Und: Wird diese Regelung auch auf andere Arbeitsbereiche ausgeweitet? Für watson haben wir die wichtigsten Fragen zusammengefasst.

Für wen gilt die Impfauskunftspflicht?

Für alle Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen, die im Infektionsschutzgesetz § 36 Absatz 1 und 2 erfasst sind. Das sind Beschäftigte in:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
  • Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen
  • Ferienlagern und sonstigen Heimen
  • Obdachlosenunterkünften
  • Flüchtlings-Unterbringungen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Pflegediensten

Die Begründung: An diesen Arbeitsplätzen würden besonders verletzliche Personengruppen betreut, zudem wären wegen der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt. Dass gerade Kinder bis zum Alter von 12 Jahren noch gar kein Impfangebot erhalten können, kommt bei der Altersgruppe der Minderjährigen erschwerend hinzu.

Wichtig zu wissen: Die Impfauskunftspflicht gilt nur, solange der Bundestag eine "epidemische Lage von nationaler Trageweite" festgestellt hat, was derzeit der Fall ist. Diese "epidemische Lage", die auch zu Eingriffen in die Grundrechte der Bevölkerung bemächtigt, muss alle drei Monate wieder neu beschlossen werden. Zuletzt geschah dies am 25. August.

Dürfen Befragte die Auskunft verweigern?

Nicht mehr. Genau das setzt die Auskunftspflicht fest: Die Impfung bleibt zwar freiwillig, doch nun ist es zulässig, dass der Arbeitgeber der ebengenannten Berufsgruppen seine Angestellten nach ihrem Corona-Impfstatus fragen darf (Fragerecht). Diese Frage muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, eine falsche oder verweigerte Antwort kann – nach erneuter ausdrücklicher Aufforderung zur Auskunftserteilung und Abmahnung – den Arbeitgeber sogar dazu ermächtigen, den Arbeitsvertrag aufzuheben.

Mit welcher Begründung wurde sie eingeführt?

Für die Unionsfraktion verteidigte Stephan Stracke (CDU/CSU) das "Auskunftsrecht des Arbeitgebers". Schon seit längerer Zeit gebe es im Infektionsschutzgesetz für den Gesundheits- und Pflegebereich eine Regelung, derartiges abzufragen. Das sei für die Arbeitsorganisation wichtig und für den Schutz der Menschen entscheidend, sagte er.

In den nun hinzugekommenen Berufsgruppen gehe es um "Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind, beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind", so die Union und SPD in ihrem Antrag.

Begrüßt wird die Änderung auch von der Stiftung Patientenschutz: "Es ist gut, dass der Gesetzgeber noch rechtzeitig für eine 2G-Auskunftspflicht bei sensiblen Berufen sorgen will", so ihr Vorstand Eugen Brysch. "Das ist ein wichtiger Baustein, um durch die vierte Welle zu kommen."

Was für Konsequenzen hat das für Ungeimpfte?

Beschäftigte, die keine Corona-Impfung vorweisen können und auch nicht genesen sind, dürfen von ihrem Arbeitgeber aus ihrem Tätigkeitsbereich genommen werden, sofern sie dort Menschen durch eine Infektion gefährden könnten. Das heißt: Ungeimpften könnte der direkte Kontakt zu Heimbewohnern und Schülern verwehrt werden, stattdessen müsste man sie ins Homeoffice schicken oder alternative Aufgaben und Arbeitszeiten für sie finden.

Vizekanzler und SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz versicherte, arbeitsrechtliche Konsequenzen seien damit nicht verbunden. "Es gibt keine Erzwingungsmöglichkeit, was das Impfen betrifft, das finde ich sehr wichtig, und es kann auch niemand deswegen gekündigt werden, weil er sich nicht hat impfen lassen." Im Antrag der Union und SPD heißt es allerdings, es könne auch die Erforderlichkeit bestehen, "von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen (in bestimmten Bereichen) abzusehen."

Können Ungeimpfte also gekündigt werden, wenn sie in ihrer Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sind? "Wenn es zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung aufgrund einer fehlenden Impfung kommt, kann der Arbeitnehmer das vor Gericht bringen", sagt Arbeitsrechtlerin Kaja Keller gegenüber watson. "Dann wird im Einzelfall geschaut, ob die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in diesem speziellen Fall höher wiegt als die Rechte des Arbeitnehmers. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber aber immer erst eine Lösung suchen müssen, um seinen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen."

Da vielerorts sowohl Lehrer- als auch Erzieherinnenmangel herrscht ist jedoch fraglich, ob sich die Einrichtungen überhaupt leisten können, auf ungeimpftes Personal zu verzichten.

Was befürchten Kritiker der Auskunftspflicht?

"Völlig überstürzt" wolle die Bundesregierung mit dem Auskunftsanspruch der Arbeitgeber über den Impfstatus die Verhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Haufen werfen, kritisierte Dr. Gesine Lötzsch (Die Linke). Arbeitsrecht und Datenschutz seien aber nicht nur für schönes Wetter. Gerade in Krisen müsse damit sorgfältig umgegangen werden. "Alles andere zerstört Vertrauen", sagte sie. Ihre Fraktion mache dabei nicht mit.

Die Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Maike Finnern, lehnt eine Impfauskunftspflicht für das Personal an Kitas und Schulen ab: "Aus gutem Grund stehen persönliche Daten in Deutschland unter besonderem Schutz. Diesen Schutz müssen wir gewährleisten. Die Debatte um eine Auskunftspflicht zum Impfstatus führt an den wichtigen Themen in Kitas und Schulen vorbei", so Finnern gegenüber watson. "Was wir wirklich brauchen sind endlich Luftfilter in allen Räumen und flächendeckende PCR-Tests für Schulkinder."

Der Präsident des Deutschen Lehrerverbands, Heinz-Peter Meidinger, äußerte die Befürchtung, dass "dies nur die Vorstufe zu einer allgemeinen Impfpflicht ist."

Auch die Bundesschülerkonferenz lehnt eine Impfauskunftspflicht für Lehrkräfte ab. "Ich halte nichts davon, jetzt bei den Lehrerinnen und Lehrern die große Abfrage mit den Impfungen zu starten", sagte der Generalsekretär Dario Schramm der Deutschen Presse-Agentur. Er verwies auf eine ohnehin hohe Impfbereitschaft bei Lehrkräften. Der Ansatz im Bereich Vorsorge und Impfungen solle jetzt eher sein, Kindern und Jugendlichen ab 12 Impfangebote zum Beispiel an Schulen zu machen, sagte Schramm.

Dürfen Schüler, Patienten und Eltern den Impfstatus auch erfahren?

Nein. Die Auskunftspflicht besteht ausschließlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. "Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts", schließt die Gesetzespassage recht knapp.

Auch Juristen sind sich sicher, dass eine Impfauskunft gegenüber Dritten wie Patienten, Schülern, Eltern oder auch Kollegen kaum durchsetzbar wäre. "Erziehungsberechtigte können nicht verlangen, dass der Lehrer oder Erzieher des Kindes seinen Impfstatus offenlegt", so Jurist Christian Solmecke gegenüber watson. Diese Information unterliege dem Schutz der Datenschutzgrundverordnung.

Wird die Impfauskunftspflicht auf andere Berufe ausgeweitet?

Seit Wochenbeginn fordern die Arbeitgeber entsprechende Regelungen für die ganze Wirtschaft. Am Mittwoch hatte das Bundeskabinett eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) beschlossen, nach der Auskünfte der Beschäftigten zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus freiwillig bleiben sollen.

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger sagte dazu: "Es ist unverständlich, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann, ihn aber nicht erfragen darf."

Die Arbeitnehmer sehen das anders. So erteilten die Industriegewerkschaften IG Metall und IG BCE zuletzt in einem gemeinsamen Statement der Idee einer allgemeinen Auskunftspflicht eine "klare Absage". "Individuelle Persönlichkeitsrechte", müssten gewahrt bleiben. Sie plädieren für freiwillige Impfungen und Test-Nachweise.

(mit Material der dpa und afp)

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