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Kartellamt stellt marktübergreifende Bedeutung von Google fest

ARCHIV - 24.09.2019, USA, Mountain View: Das Logo von Google an der Fassade des Hauptsitzes des Mutterkonzerns Alphabet. (zu dpa Medienregulierer stufen Google News Showcase als Medienplattform ein) F ...
Das Google-Logo am Hauptsitz des Mutterkonzerns Alphabet in Mountain View. Bild: dpa / Jeff Chiu
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Kartellamt stellt marktübergreifende Bedeutung von Google fest – kann früher eingreifen

05.01.2022, 10:1905.01.2022, 10:49
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Das Bundeskartellamt hat dem zum Alphabet-Konzern gehörenden Internetriesen Google eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" für den Wettbewerb bescheinigt. Das Unternehmen verfüge über eine "wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet", teilte die Behörde am Mittwoch nach einer monatelangen Prüfung mit. Auf dieser Grundlage könne das Kartellamt nun "konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen", hieß es.

Das Bundeskartellamt hatte Ende Mai vergangenen Jahres gegen Google und den Mutterkonzern Alphabet Verfahren nach den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne eingeleitet. Die Behörde prüfte seitdem grundsätzlich eine marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb und beschäftigte sich zudem mit der Datenverarbeitung bei Google.

Aufsicht kann nun bei großen Digitalkonzernen früher eingreifen

Grundlage für das Vorgehen des Kartellamts waren neue Vorschriften im Wettbewerbsrecht, die seit Januar 2021 gelten. Zentraler Bestandteil ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht – die Aufsichtsbehörden können nun bei Verstößen großer Digitalkonzerne früher einschreiten und wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Das Kartellamt stellte nun fest, dass Alphabet und damit auch Google unter diese erweiterte Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde fallen. Auf dieser Grundlage kann das Kartellamt nun wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Laut Kartellamt erklärte Google, keine Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Damit habe das Unternehmen allerdings "ausdrücklich nicht" erklärt, dass es zwingend mit allen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Behörde einverstanden sei, hieß es weiter.

(andi/AFP)

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