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Nach Diebstahl-Vorwürfen: Büb­chen schei­tert mit Klage gegen Bei­ers­dorf

Unterschiedliche Pflege-Produkte für Babys der Hersteller Bübchen und Nivea. Der Babypflege-Hersteller wirft seinem Konkurrenten die Nachahmung seiner Produkte vor.
Wegen der Design-Ähnlichkeit, hat Bübchen den Nivea-Mutterkonzern Beiersdorf verklagt. Bild: dpa / Annette Riedl
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Nach Diebstahl-Vorwürfen: Büb­chen schei­tert mit Klage gegen Bei­ers­dorf

17.11.2021, 19:4917.11.2021, 19:49

Hellblaue Flasche, dunkelblaues Firmenlogo und Comic-Elemente: Auf den ersten Blick ähnelt sich das Produktdesign der Nivea-Babypflege und das der Bübchen Skincare. Doch reichen die Gemeinsamkeiten aus, um eine Klage wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zu rechtfertigen? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Düsseldorf beschäftigt – Die Bübchen GmbH wirft dem Nivea-Mutterkonzern Beiersdorf nämlich vor, Designelemente kopiert zu haben. Auch die Formulierung "für zarte Babyhaut" soll abgekupfert sein.

"Beiersdorf schmückt sich mit langjährig erarbeiteten Assoziationen für Vertrauen und Tradition von Bübchen", klagte der Unternehmenschef Martin Kemper bereits vor dem ersten Verhandlungstag. Eine Bübchen-Firmensprecherin bemängelte nach Angaben der Fachzeitschrift "Werben & Verkaufen" außerdem, dass Beiersdorf für die Babyprodukte nicht auf einen bereits im Spektrum der Nivea-Blautöne befindlichen Farbton zurückgegriffen habe.

Klage gegen Beiersdorf bleibt erfolglos

Das Düsseldorfer Landgericht wies die Klage am Mittwoch jedoch ab. "Bübchen hat verloren", verkündete ein Sprecher laut Angaben der Deutschen Presseagentur nach Beendigung der Verhandlungen. Die hellblau Farbe sowie die Comic-Zeichnungen auf der Verpackung seien bei Baby-Produkten sehr verbreitet und deshalb kein Alleinstellungsmerkmal für die Marke Bübchen.

Das Gericht urteilte außerdem, dass Bübchen den Slogan "für zarte Babyhaut" nicht für sich allein beanspruchen könne. Jede Marke dürfe diese Beschreibung für ihre Produkte verwenden, da sie nun einmal deskriptiv für Babyhaut sei.

Marken können sich Merkmale gewerblich schützen lassen

Immer wieder kommt es zu Klagen wegen angeblicher Verwechslungsgefahr zweier Marken. Um sich davor zu schützen, können sich große Unternehmen deshalb bestimmte Designs oder Geschmacksmuster gewerblich schützen lassen. So hat sich der Schokoladenhersteller Ritter bereits 2001 seine charakteristische quadratische Form markenrechtlich patentieren lassen.

Weniger erfolgreich war der Schokoladenhersteller Mars bei seinem Versuch, sich die Form ihrer Riegel schützen zu lassen. Die abgerundeten Kanten und das wellenförmige Oberflächenmuster auf der Schokolade, sei kein ausreichend einzigartiges Produktmerkmal.

(fw)

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