
Die Playstation 5 war, wie all ihre Vorgänger, innerhalb kurzer Zeit ausverkauft.Bild: www.imago-images.de / Katie Collins
Digital
22.09.2021, 11:0922.09.2021, 11:12
Immer wenn eine neue Konsole auf dem Markt kommt, ist sie schnell ausverkauft. Menschen stellen sich Stunden vor Ladenöffnung in der Schlange an, um vor Ort eine zu kaufen oder versuchen so schnell wie nur irgendwie möglich zu sein, um noch online eine Konsole vorzubestellen. Als die Playstation 5 Ende letzten Jahres auf den Markt kam war das nicht anders. Innerhalb kurzer Zeit war sie ausverkauft.
Doch was passiert eigentlich wenn man beispielsweise eine Playstation 5 online bestellt hat, weil diese laut Webshop noch verfügbar war, sich dann aber herausstellt, dass doch keine mehr auf Lager ist? Dazu urteilte nun das Rostocker Oberlandesgericht, weil einem Kunden genau das widerfahren ist: Die im Webshop angegebene verfügbare Menge war nicht mehr aktuell und die Playstation konnte deshalb nicht geliefert werden.
Angabe der Stückzahl muss in Echtzeit erfolgen
Das Gericht urteilte, dass Webshops, die Kunden die Verfügbarkeit ihrer Ware anzeigen, sicherstellen müssen, dass die Angabe der Stückzahl des Lagerbestandes in Echtzeit erfolgt. Der Shop, bei dem der Kunde die Playstation 5 bestellte, handelte also rechtswidrig. Grund dafür sei, dass ein Anbieter, der dieser Regel nicht folge, einen wettbewerbswidrigen Vorteil habe. Das Urteil gilt nicht nur für Bestellungen der Playstation, sondern für jegliche Produkte.
In juristischem Jargon gesprochen, würden diese irreführenden Angaben einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bedeuten. Wer Kunden zu verstehen gebe, er könnte das gewünschte Produkt liefern, erwirke, dass dieser gegebenenfalls nicht bei einem anderen Shop kauft, argumentiert das Gericht. Genau so argumentierte der Kläger. Ein Mitbewerber war es, der den Händler auf Unterlassung verklagte, da sich dieser benachteiligt gefühlt habe.
(jvj)
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