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Ebay, Airbnb, Amazon: Was Verkäufer ab diesem Jahr beachten müssen

London, UK - July 31, 2018: The buttons of the travel app Airbnb, surrounded by Amazon, ebay, News and other apps on the screen of an iPhone.
Wer auf Online-Plattformen Produkte verkauft oder Dienstleistungen anbietet, könnte von einem neuen Gesetz betroffen sein.Bild: iStock Unreleased / stockcam / getty images
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Ebay, Airbnb, Amazon: Was Verkäufer ab diesem Jahr beachten müssen

08.01.2023, 08:41
Mehr «Leben»

Ebay, Amazon, Etsy oder Airbnb – eigene Produkte zu verkaufen oder eine Dienstleistung anzubieten, geht heutzutage immer einfacher. Private Anbieter:innen können zahlreiche Plattformen dafür nutzen. Bisher war das relativ unkompliziert möglich. In Zukunft könnte das anders aussehen – oder für Nutzer:innen solcher Plattformen zumindest mit mehr Aufwand verbunden sein.

Zum Januar 2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten: das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Finanzbehörden sollen Angaben über Einkünfte leichter verifizieren und unbekannte Steuerfälle ermitteln können, insbesondere von im Ausland ansässigen Plattformen.

Plattform-Betreiber müssen Daten von Anbietern weitergeben

Für private Anbieter:innen hat das neue Gesetz Auswirkungen. Denn Betreiber:innen von Plattformen sind nun ab sofort verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

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Ebay Kleinanzeigen ist beliebt für Privatverkäufe.Bild: dpa / Silas Stein

Plattformen können etwa solche sein, auf denen Waren verkauft werden, zum Beispiel Amazon oder Ebay. Es können aber auch solche sein, auf denen etwa durch Vermietung oder andere Dienstleistung Geld eingenommen wird. Das trifft zum Beispiel auf Airbnb zu.

An die zuständige Behörde werden eine Reihe von Daten der Verkäufer:innen weitergeleitet. Dazu gehören Name, Anschrift, Steuer-ID und Bankverbindung von Verkäufer:innen. Aber auch der Erlös aus dem Verkauf. Auch den Erlös schmälernde Kosten wie Gebühren oder Provisionen werden von nun an übermittelt. Die Behörde prüft dann die Steuererklärungen der Anbieter:innen.

Datenweitergabe unter bestimmten Voraussetzungen

Bis zum 31. Januar 2024 sind die Plattform-Betreiber:innen verpflichtet, die Daten für das Kalenderjahr zu übermitteln. Meldepflichtig sind sowohl inländische Plattform-Anbieter:innen, als auch solche, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

In bestimmten Fällen werden Daten aber auch nicht weitergeleitet. Das ist der Fall, wenn weniger als 30 Artikel pro Jahr privat verkauft werden. Außerdem relevant ist die Höhe der Einnahmen. Sind diese niedriger als 2000 Euro im Jahr, werden die Daten ebenfalls nicht übermittelt.

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