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Gesundheit & Psyche

Lebensverlängerung: Arzt muss kein Schmerzensgeld zahlen

Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung: Arzt muss kein Schmerzensgeld zahlen

02.04.2019, 10:2702.04.2019, 11:01
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Ärzte haften grundsätzlich nicht mit Geld, wenn sie einen Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern.

  • Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag im Fall eines Manns, der jahrelang durch eine Magensonde künstlich ernährt worden war.
  • Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München auf, das dem klagenden Sohn ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen hatte.
  • Es verbiete sich generell, ein Weiterleben als Schaden anzusehen, entschieden die obersten Zivilrichter. Eine Klage auf Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz im Namen eines 2011 gestorbenen Demenzkranken wiesen sie deshalb ab.
Die Hintergründe des Falls:
Der Vater, der sich damals nicht mehr bewegen und mitteilen konnte, war 2011 mit 82 Jahren gestorben. Ob er selbst die Ernährung per Magensonde gewollt oder abgelehnt hätte, weiß niemand mit Gewissheit. Der Senior hatte nichts schriftlich verfügt und dazu auch nie etwas gesagt. Im Prozess wurde festgestellt, dass die 2006 gelegte Sonde zumindest in den letzten knapp zwei Jahren keinem anderen Zweck mehr diente als der reinen Lebenserhaltung. Das Münchner Oberlandesgericht (OLG) sah deshalb 2017 Aufklärungspflichten verletzt: Der Arzt hätte das von sich aus ansprechen und mit dem Betreuer des Vaters gründlich erörtern müssen, ob die Sonde bleiben oder entfernt werden soll. Der Sohn lebt seit längerem in den USA. Sein Anwalt streitet in dem Fall um Grundsätzliches. Er meint, dass medizinische Standards nur dann eingehalten werden, wenn Ärzte für Verstöße auch haften müssen. Deshalb hat er Revision in Karlsruhe eingelegt, obwohl das OLG seinem Mandanten 40.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hatte.

Vorsorglich können Menschen in einer sogenannten Patientenverfügung aufschreiben, in welchen Situationen sie wie behandelt werden möchten und wann sie keine Behandlung mehr wünschen. In dem Fall hatte der Vater nichts hinterlassen und konnte sich selbst nicht mehr äußern. Ob er die Magensonde noch gewollt hätte, war deshalb unklar.

(pb/fh/dpa/afp)

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