Starkregen und Überschwemmungen in Norditalien im Mai, nie dagewesene Hitzewellen im Mittelmeerraum im Juli, gefolgt von Waldbränden, und nun im Hochsommer der Wettereinbruch mit Regen und Kühle, ja sogar Schnee in den Alpen: Angesichts dieses Extremwetter-Sommers fragen sich viele, ob man überhaupt noch einen Urlaub buchen oder eine Reise machen sollte.
Denn was, wenn einem das Wetter oder ein Elementarereignis wie eine Überschwemmung am Urlaubsort gehörig einen Strich durch die Rechnung macht – so wie kürzlich den Rhodos-Tourist:innen, die von Waldbränden überrascht wurden?
Glück im Unglück hatten die Rhodos-Urlauber, die ihre Reise pauschal über einen Reiseveranstalter gebucht haben, zumindest was die Kosten für den Abbruch der Reise und den Rückflug angeht.
Denn, so schreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Webseite: Für die nicht genutzten Reiseleistungen können Urlauber Erstattung verlangen. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Nur für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten.
Das bestätigt gegenüber watson auch Michael Dimmer vom Reiseversicherer Würzburger/TravelSecure: Ganz klar ist "hinsichtlich des Abbruchs der Reise der Reiseveranstalter in der Pflicht, sowohl was die entgangene Reiseleistung als auch die Rückbeförderung anbelangt."
Hier siehst du im Video: Mit diesen Tricks kann man im Urlaub Geld sparen:
Doch was gilt eigentlich für Individualreisende, die Flug und Hotel selbst gebucht haben? Oder für bereits bezahlte Ferienunterkünfte und Campingplätze? Zahlt hier eine Reiseversicherung oder bleibe ich auf den Kosten sitzen? Watson hat sich für dich schlau gemacht.
Eine Leistung muss nicht bezahlt werden, sofern sie vom Anbieter nicht erbracht werden kann, sagt die Verbraucherzentrale. Dies gilt für einzelne Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft bei Anwendung deutschen Rechts. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.
Aber: So lange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, ist man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und muss mit einer Stornogebühr rechnen, wenn man trotzdem von der Reise absehen möchte.
Auch wichtig: Hast du die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt.
Wird aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Flug annulliert, hast du als Fluggast die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises oder einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Susanne Dopp, PR-Managerin beim Online-Reisebüro Expedia und dem Ferienhaus-Buchungsportal FeWo-direkt, empfiehlt Reisenden, die ihre Buchung ändern oder stornieren möchten, ihre Gastgeber:innen direkt zu kontaktieren, um eine Lösung zu finden, die für beide Seiten passt:
Zudem gibt Dopp den Rat, die Suchergebnisse schon bei der Buchung mithilfe von Filtern nach den eigenen Präferenzen einzugrenzen. So könne man sich mit dem Filter "Kostenlose Stornierung" nur Ferienunterkünfte anzeigen lassen, die je nach Reisedaten 60 Tage vor Check-in, 30 Tage vor Check-in oder 14 Tage vor Check-in kostenlos storniert werden können.
Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt dazu auf ihrer Webseite: Wird die Evakuierung eines Gebiets angeordnet, müssten Vermieter:innen nach deutschem Recht die Kosten für die Tage erstatten, an welchen die Ferienwohnung oder auch der Campingplatz nicht genutzt werden kann.
Allerdings wird bei Ferienwohnungen und Häusern im Ausland nur dann deutsches Recht angewendet, wenn sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen in Deutschland leben. Denn sonst gilt wieder das Recht des Landes, in dem die Immobilie liegt.
Susanne Dopp sagt gegenüber watson, bei Expedia und FeWo-direkt sei man stets um die Sicherheit und das Wohlbefinden von Kund:innen und Anbieter:innen bemüht.
Sie ruft daher zur Kooperation auf: "Obwohl Naturkatastrophen und Waldbrände nicht die von den Gastgeber:innen festgelegten und von den Gästen bei der Buchung akzeptierten Stornierungsbedingungen außer Kraft setzen, ermutigen wir die FeWo-direkt-Gastgeber:innen stets, in solchen Fällen mit den Gästen zusammenzuarbeiten." Auch versuche man, die Kund:innen in solchen Fällen zu unterstützen.
Hier siehst du im Video: Was du im Urlaub in den USA auf keinen Fall tun solltest:
Erstattet im Fall eines unerwarteten Naturereignisses vor Ort eine Reiserücktrittsversicherung meine Kosten? Dazu stellt Michael Dimmer von der Reiseversicherung TravelSecure auf Nachfrage von watson klar: "Die Reiserücktrittsversicherung greift grundsätzlich nur bei Ereignissen vor Antritt der Reise, weshalb eine Kostenerstattung für den vorliegenden Fall nur im Rahmen einer Reiseabbruchversicherung infrage kommt."
Vor Abschluss einer entsprechenden Reiseversicherung ist es zudem wichtig, sich genau über die Bedingungen zu informieren. Denn nicht jede Versicherung zahlt für die gleichen oder gar für alle Fälle. So werden beim Anbieter TravelSecure beispielsweise die Mehrkosten bei diesen Natur- oder Elementarereignissen erstattet: Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Erdbeben und Wirbelstürme.
Beim ADAC sind folgende Eventualitäten versichert: "Über die Reiseabbruch-Versicherung, die in der ADAC Reiserücktrittversicherung Exklusiv und Premium enthalten ist, sind Elementarereignisse, also Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch versichert", sagt Marion-Maxi Hartung von der ADAC-Unternehmenskommunikation gegenüber watson. "Feuer zählt nicht zu den Elementarereignissen und ist damit nicht versichert."
Zahle ich die Vermieter:innen aus und bekomme das Geld von meiner Versicherung zurück? Oder regelt das dann meine Reiseabbruchversicherung für mich? Michael Dimmer sieht hier zunächst die Kund:innen von TravelSecure in der Pflicht:
Das Geld müsste also vorgestreckt werden. Im Nachhinein könne der Mieter dann den Schaden bei seiner Versicherung geltend machen.