Im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Europäische Union Russland 2022 mit Sanktionen belegt. Dazu gehört unter anderem das Verbot für Bürger:innen, Bargeld in Form des Euros oder anderen amtlichen Währungen eines Mitgliedsstaates nach Russland einzuführen.
Wer sich nicht daran hält, muss selbst mit einer harten Strafe rechnen.
Es gibt nur eine Ausnahme: Beträge, die für den persönlichen Gebrauch der Reisenden oder den ihrer mitreisenden Familienangehörigen nötig sind, sind erlaubt.
Doch was gehört noch dazu, und was nicht? Eine Frau, die mit 15.000 Euro in bar im Gepäck nach Russland einreisen wollte, hat diese Grenzen ausgetestet – und überschritten. Der EuGH entschied nun, dass Kosten von medizinischen Behandlungen, nicht dazu gehören.
Das ist passiert: Am Frankfurter Flughafen fanden Beamte vom Zoll die hohe Summe Bargeld bei der Frau. Die rund 15.000 Euro waren nicht nur für ihre Reise nach Russland bestimmt, sondern sollten auch die Kosten für mehrere medizinische Behandlungen decken.
Dabei ging es um eine zahnmedizinischen Behandlung, eine Hormonbehandlung im Rahmen eines Kinderwunsches, außerdem wollte sie damit eine Folgebehandlung für eine Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie bezahlen.
Einen Großteil des Geldes stellte der Zoll am Flughafen allerdings sicher. Nur rund 1000 Euro überließen die Beamten der Frau zur Deckung ihrer Reisekosten.
Ein Fall, der die Gerichte beschäftigt. Zunächst einmal, weil sich die Frau wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten strafbar gemacht hat. Dafür wurde sie vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt, berichtet das Rechtsportal "Legal Tribune Online" (LTO).
Beim Oberlandesgericht Frankfurt versucht sie, sich mit einer Revision gegen dieses Urteil zu wehren. Hier entschied man jedoch, das Verfahren zunächst auszusetzen und wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der das EU-Recht auslegen sollte.
So stand der EuGH vor der Frage, ob das mitgeführte Bargeld für medizinische Behandlungen Beträge für den persönlichen Gebrauch und damit von dem Einfuhr-Verbot ausgenommen sind.
Der EuGH lehnt das in seinem Urteil nun ab. Das gilt also auch für die Kosten der Brust-OP und die weiteren geplanten Behandlungen der Frau.