Mit Social Media Geld zu verdienen ist der Traum von vielen jungen Menschen. Viele folgen ihren Lieblings-Influencer:innen auf Instagram, Tiktok und Co. Es gibt die großen Stars der Branche wie Dagi Bee oder Pamela Reif, die ein Millionen-Publikum erreichen. Genauso gibt es viele kleinere Accounts, denen auch oft Tausende Menschen folgen.
Eins haben sie alle gemeinsam: Sie machen Werbung für Unternehmen. Influencer:innen bekommen dafür Kleidung oder andere Produkte zugeschickt. Teilweise kaufen sie sich aber auch Klamotten selbst.
So handhabte es auch eine Influencerin und wollte die Ausgaben dann von der Steuer absetzen. Das Finanzamt schob dem einen Riegel vor. Die Influencerin klagte – und scheiterte kläglich.
Man könnte sagen, die Frau ist schon ein alter Hase im Geschäft: Seit 2007 arbeitet sie als Influencerin. Wie viele andere auch übt sie ihren Beruf auf Social-Media-Plattformen aus. Zusätzlich hat sie einen eigenen Mode- und Lifestyle-Blog auf einer Website. Mehr als 80.000 Euro brutto im Jahr soll sie damit teilweise verdient haben.
Sie hat aber nicht nur Klamotten für Werbung zugeschickt bekommen, sondern kaufte auch selbst Kleidungsstücke oder Handtaschen, um sie zu präsentieren. Darunter waren auch namhafte Marken. Nach ihrer Darstellung sei das wichtig für das Ausüben ihres Berufs als Influencerin. Privat genutzt hätte sie die Sachen aber in der Regel nicht, nur für den Blog.
Und wie das so ist, steht mit den Einnahmen auch die Steuer an. Ihre Idee: Die Ausgaben für Kleidung und Accessoires geltend machen. Stichwort Betriebsausgaben.
Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover schloss sich der Einschätzung des Finanzamts an und entschied: Das geht nicht. Das Urteil ist schon im vergangenen November gefallen. Das Gericht berichtete aber nun in seinem Newsletter von dem Fall.
Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privat und betrieblich nicht möglich. Allein die Möglichkeit der Privatnutzung schließe eine steuerliche Berücksichtigung aus. Zudem handele es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung, argumentierte das Gericht.
Der Beruf der Influencerin oder Bloggerin sei nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe, stellte das Gericht fest. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe, sei damit unerheblich.
(Mit Material von dpa)