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Drachenlord: Kurioses Fake-Interview – was Rainer Winkler nun tun kann

Die "Bild" ging einem falschen Drachenlord auf den Leim.
Die "Bild" ging einem falschen Drachenlord auf den Leim.bild: Drachenlord/youtube
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Drachenlord: Kurioses Fake-Interview – was Rainer Winkler jetzt tun kann

14.01.2023, 12:39
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Monatelang war es relativ ruhig um den kontroversen (Ex-)Youtuber Drachenlord aka Rainer Winkler, nachdem dessen Konto auf der Videoplattform wegen einer schweren Verletzung der Nutzungsbedingungen gelöscht wurde.

Dem vorausgegangen war eine jahrelange Fehde zwischen dem 33-Jährigen auf der einen und einer Hater-Community im Netz auf der anderen Seite. Mit streitbaren Aktionen und Aussagen eckte Winkler immer wieder an, wurde infolgedessen sogar in seiner fränkischen Heimat aufgesucht. Allerdings ist er auch Täter – da er sich in der Vergangenheit gegen Hater gewaltsam zur Wehr setzte. Ein Gericht verurteilte ihn unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung.

Mittlerweile ist das Haus in Altschauerberg abgerissen und der Drachenlord abgetaucht – mehr oder weniger. Vereinzelt veranstaltet er Streams auf Tiktok, bietet seit Neuestem zudem einen Escortservice für 36.000 Euro pro Woche an. Und ja, jetzt wird die Geschichte noch absurder.

Anfang Januar veröffentlichte die "Bild" vermeintlich ein großes Interview mit Winkler, das in der Print-Version eine dreiviertel Seite einnahm. Schließlich jedoch stellte sich heraus, dass ein Chef-Reporter der Zeitung auf einen Hater hereingefallen war, der sich als Drachenlord ausgegeben hatte. Medienanwalt Christian Solmecke ordnet die Situation gegenüber watson ein.

21.10.2021, Bayern, N
Der Drachenlord musste sich schon wegen verschiedener Delikte vor Gericht verantworten.Bild: dpa / Daniel Karmann

Drachenlord: Kurioses Fake-Interview

"Der heilige Ofenkäse", ein Beobachter des sogenannten Drachengames, erklärt die Vorgänge auf Youtube im Detail. Demnach schrieb der Reporter zwecks Interview-Anfrage einen Twitter-Account an, den er für das Profil des Drachenlords hielt. Dieses ist jedoch nicht verifiziert und es steckt auch tatsächlich nicht der echte Rainer Winkler dahinter.

Genauer gesagt wird das Profil von einem Strippenzieher des Games betrieben, der, ebenfalls auf Twitter, auch unter dem Namen "Mimon" auftritt. Der Nutzer sah in der Interview-Anfrage eine Steilvorlage, um die Zeitung vorzuführen und tat so, als sei er Rainer Winkler. Die Rechnung ging auf, die "Bild" veröffentlichte den entsprechenden Artikel mit Fake-Zitaten sowohl online als auch in der Print-Version.

"Mimon" postete mehrere Ausschnitte seiner schriftlichen Konversation mit dem "Bild"-Reporter, die nahelegt, dass die journalistische Sorgfalt vernachlässigt wurde. Demnach wurde zur Absicherung zwar nach einem Ausweisdokument Winklers gefragt, jedoch erst, nachdem bereits einer von insgesamt zwei geplanten Artikeln veröffentlicht worden war.

Zur "Verifizierung" schickte der User dem Reporter lediglich einen Screenshot des mutmaßlichen Personalausweises Winklers. Dieser kursiert allerdings frei im Internet. Ein Streitpunkt ist obendrein ein Foto, das für den Artikel verwendet wurde. Hieran besitzt die Zeitung nämlich offenbar nicht die Bildrechte.

Die "Bild" hat nun reagiert und kündigte an, Strafanzeige zu stellen. In der Stellungnahme heißt es, man habe "verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Identität des Gesprächspartners zu verifizieren". "Der oder die Täter agierten mit Fälschungen und hoher krimineller Energie", lautet der Vorwurf. Eine Entschuldigung an Winkler wurde herausgegeben, der Artikel ist mittlerweile offline. Jedoch nimmt die Entschuldigung bei Weitem nicht so viel Platz auf der Seite ein, wie zuvor der Original-Text.

Welche Ansprüche hat der Drachenlord?

Laut Medienanwalt Christian Solmecke von "WBS Legal" ist es jetzt in erster Linie Rainer Winkler, der rechtliche Ansprüche geltend machen könnte – und zwar gegen die Zeitung. Da die gedruckten Aussagen nicht von ihm, sondern von "Mimon" stammen, kann er Unterlassung und Beseitigung fordern. Der Anwalt gibt aber zu bedenken: "Letztlich ist der Artikel bereits offline und die Printversion verkauft, sodass Winkler sich überlegen muss, ob er sich diese Mühe machen will."

Neben Ansprüche auf Unterlassung kommen Ansprüche auf Richtigstellung beziehungsweise Widerruf durch die "Bild" oder Gegendarstellung durch Winkler in Betracht. Diesbezüglich meint Solmecke:

"Die 'Bild' hat zwar schon eine 'Entschuldigung' abgedruckt und zugegeben, dass das Interview falsch war. Ob das im Hinblick auf Größe und Prominenz dem ursprünglichen Fake-Interview genügt, ist allerdings eine andere Frage. Denn die Korrektur falscher Tatsachenbehauptungen muss in gleicher Form und an gleicher Stelle erfolgen, wie auch die ursprüngliche Veröffentlichung."

Winkler könnten zudem Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die Zeitung die Falschinformationen zu verschulden hat. Das Urteil des Anwalts an der Stelle ist eindeutig: "Hier darf man nach den Beschreibungen der Youtuber, die das Ganze angestoßen haben, getrost davon ausgehen, dass der Journalist alle journalistische Sorgfaltspflicht über Bord geworfen und damit grob fahrlässig gehandelt hat."

Christian Solmecke schätzt die neuesten Vorgänge rund um den Drachenlord ein.
Christian Solmecke schätzt die neuesten Vorgänge rund um den Drachenlord ein.bild: wbs legal/christian Solmecke

Das Recht am eigenen Bild greift ebenfalls für Winkler, "weil er dieser konkreten Veröffentlichung nie zugestimmt hatte. Weil der zu dem Foto gehörige Artikel nicht rechtmäßig war, darf sich die 'Bild' auch nicht auf die gesetzliche Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) berufen." Und weiter:

"Auch der Fotograf hat Ansprüche auf Unterlassung und zumindest auf materiellen Schadensersatz, weil das Bild ohne Lizenz abgedruckt wurde und sein Name nicht genannt wurde."

Ärger für die Drachenlord-Hater?

Doch wie sieht es eigentlich mit "Mimon" aus, der den Reporter getäuscht hat? Dieser dürfte sich nach Einschätzung des Medienanwalts eher nicht strafbar gemacht haben.

Zunächst wird festgehalten: "Eine Strafbarkeit wegen Sichverschaffens beziehungsweise Veränderns von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB, § 273 StGB) dürfte ausscheiden, weil Mimon nur ein (Fake-)Foto eines Ausweises ergoogelt hat."

Zwar sei es laut eines BGH-Urteils von 2020 strafbar, die Kopie eines fremden Ausweises im Rechtsverkehr zu nutzen. Der Tatbestand scheide aber dennoch aus, weil es sich "sehr wahrscheinlich um einen Fake handelte und nicht um den Scan von Winklers echtem Ausweis".

Eine Urkundenfälschung liegt aus Sicht Solmeckes wohl ebenfalls nicht vor, denn dazu müsste ein Original verwendet worden sein. Ein Scan genügt nicht. "Nach bisheriger Rechtsprechung zur Urkundenfälschung gilt ein offensichtlich erkennbarer Scan im Rechtsverkehr nicht als Urkunde, weil er nicht dieselbe Beweiskraft hat wie das Original", erklärt der Jurist.

Bei diesem Delikt allerdings ist die Lage am Ende dennoch etwas weniger eindeutig: "Ob diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf das eben erwähnte BGH-Urteil zu § 281 StGB Bestand haben wird, ist etwas unklar – hier bestehen also Rest-Zweifel. Ich denke aber, eine Strafbarkeit scheidet aus."

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