Unter den Discountern war Aldi Süd der Erste, der wegen der neuen Preisangabenverordnung von Mai 2022 vor Gericht stand. Dabei kam es zu einer einstweiligen Verfügung gegen den Discounter, da dieser in seinen Prospekten seine Kund:innen getäuscht haben soll.
Konkret ging es dabei um die durchgestrichenen Preise, die bei Rabatt-Aktionen meist unter dem neuen, günstigeren Preis stehen. Aus der seit Mai bestehenden Verordnung geht hervor, dass bei dem durchgestrichenen Preis auch der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.
Hier fand der Verband Sozialer Wettbewerb bei Aldi Süd einige Fehler, weshalb er gegen den Discounter vorging. Nun wurden weitere Fehler gefunden. Außerdem führte das Verfahren zu einer allgemeinen Frage über Werbung, die bald weitere Regelungen und Vorschriften hervorbringen könnte.
Beim Auftakt der mündlichen Verhandlung im Fall Aldi Süd hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Düsseldorf Wilko Seifert laut der "Lebensmittelzeitung" auf einige weitere Fehler von Aldi Süd hingewiesen.
So beispielsweise bei den Nektarinen, bei denen ein Preis von 2,99 Euro durchgestrichen gewesen sei, während darunter der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als 2,49 Euro angeben worden sei. Durch dieses Vorgehen erhalten Kund:innen den Eindruck, sie würden mehr sparen, als sie es eigentlich tun. Das sei laut Seifert "auf jeden Fall fehlerhaft".
Dabei kam er auch auf Prospekte von Marktkauf und Netto zu sprechen, die ebenfalls Fehler beinhalten sollen. Netto werbe beispielsweise damit, dass es sich um den "30-Tage-Bestpreis" handele, im Kleingedruckten stünde dann allerdings, dass es Ausnahmen gebe. Laut Seifert sollten genau solche Werbungen mit der neuen Verordnung verboten werden:
Grund sei der fehlende Mehrwert einer solchen Fußnote, die mit einer Anmerkung, dass Netto die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gleichzusetzen sei. Gleichzeitig bemängelte der Vorsitzende Richter auch, dass die ganze Norm "unklar formuliert" sei und auch die von der EU-Kommission nachgeschobenen Erklärungen nicht hilfreich seien.
Ursprünglich sollte die Richtlinie das ständige Auf und Ab der Preise im Onlinehandel verhindern. Nun seien Jurist:innen sich uneinig, inwiefern sie auf Werbung mit Preisermäßigungen anwendbar ist.
Laut Seifert müsse darüber jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden. Aldi Süd geht währenddessen gegen die einstweilige Verfügung vor, welche auch wieder aufgehoben werden könnte. Am 11. November soll das Urteil verkündet werden.