Der Wintereinbruch in Süddeutschland hat die Pläne von vielen Menschen am Wochenende durchkreuzt. Besonders Reisende stellte das Schnee-Chaos vor Herausforderungen. Am Samstag stand sowohl Münchner Flughafen, als auch am Hauptbahnhof der bayerischen Landeshauptstadt alles still. Flüge starteten erst am Sonntag wieder. Züge fuhren erst wieder im Laufe des Tages – und das auch nur vereinzelt.
Urlaube und Reisen konnten nicht so gestartet werden wie geplant. Doch Wetterbedingungen können Airlines und Reiseveranstalter nicht beeinflussen. Reisende stehen dennoch nicht ganz ohne Rechte da. Hier findet ihr einen Überblick, welche Möglichkeiten bestehen können.
Die starken Schneefälle zum vergangenen Wochenende haben auch vor dem Flughafen in München nicht Halt gemacht. Flugzeuge und Rollfeld waren mit einer Schneeschicht bedeckt. Der Winterdienst war lange im Einsatz, bis am Sonntag wieder Flieger starten konnten.
Mit einer Entschädigung für diese unangenehmen Umstände sieht es jedoch schlecht aus. Bei Wetterbedingungen handelt es sich um außergewöhnliche Umstände, die die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat. Eine Ausnahme würde es aber geben, wenn eine Airline ein Flugzeug nicht rechtzeitig enteist hat, sodass dadurch eine Verspätung entsteht.
Die Flugtickets verfallen aber auch in diesem Fall nicht einfach. Die Airlines müssen sich bei Flügen, die unter die EU-Fluggastrechte-Verordnung fallen, nämlich grundsätzlich darum kümmern, den Flug umzubuchen oder eine andere Beförderung zu organisieren.
Möchten Reisende nicht auf eine alternative Beförderung warten, können sie bei Annullierungen und ab einer Verspätung von fünf Stunden den Ticketpreis zurückverlangen. Allerdings muss sich die Fluggesellschaft dann auch nicht weiter um eine neue Beförderung der Reisenden kümmern.
Wurde eine Reise pauschal gebucht, ist der richtige Ansprechpartner bei Verspätungen und Ausfällen übrigens der Reiseveranstalter. Generell gilt: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist besser geschützt als Individualreisende. Letztere müssen sich möglicherweise gleich mit mehreren Anbietern auseinandersetzen.
Bei der Bahn sieht es mit Entschädigungszahlungen besser aus, wenn Zugverbindungen ausfallen. Hier gilt die EU-Bahngastrechte-Verordnung. Laut dieser gibt es zwar außergewöhnliche Umstände, bei denen Bahnunternehmen Entschädigungsansprüche ablehnen können, darunter auch "extreme Witterungsbedingungen".
Doch die Bahn zeigt sich kulant.
Das aktuelle Wetter sei kein unvorhergesehenes, extremes Wetterereignis, sagt eine DB-Sprecherin zu dem aktuellen Winterwetter. Insofern kämen die Fahrgastrechte vollumfänglich zur Anwendung und alle Verspätungsfälle würden wie üblich entschädigt.
Das bedeutet: Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, können Fahrgäste bei Verspätungen ab 60 bis 119 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises verlangen. Bei Verspätungen ab zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Die Deutsche Bahn hat schon am Wochenende angesichts der Wetterlage reagiert und die Zugbindung für Bahntickets aufgehoben. Für geplante Reisen am Montag gilt das genauso. Die Tickets sind damit laut DB auch an anderen Tagen gültig. Zusätzlich spiele es keine Rolle, welche Strecke Reisende nehmen. Der Zielort muss aber derselbe sein.
Am Samstag lag der Zug- und Flugverkehr in München komplett lahm, auch Sonntag gab es noch Beeinträchtigungen. Reisende, die nicht rechtzeitig weggekommen sind, konnten unter Umständen auch nicht zur geplanten Zeit in der gebuchten Unterkunft ankommen.
Der "Deutsche Tourismusverband" informiert darüber, dass nur einvernehmlich von der Reise zurückgetreten werden kann. Einseitig ist das nicht möglich, auch nicht bei schlechtem Wetter. Eine Ausnahme gibt es bei höherer Gewalt. Das können zum Beispiel Naturkatastrophen oder Epidemien sein.
Trotzdem kommt prinzipiell eine Stornierung der Reise in Frage. Dabei lohnt sich ein Blick in die Buchungsunterlagen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unterkunft oder bei Pauschalreisen in die des Reiseveranstalters. Regelmäßig gibt es pauschale Stornierungsgebühren – diese steigen jedoch, je näher der Reisestart liegt.
Oftmals haben Reisende mit der Buchung auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Dafür gibt es verschiedene Anbieter, sodass die versicherten Fälle variieren können. Ein gültiger Grund für die Stornierung einer Reise können etwa akute Erkrankungen oder ein Todesfall sein.
Prinzipiell gilt: "Die Versicherung bezieht sich immer auf die Person des Reisenden, hier müssen die Gründe liegen", sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.
(Mit Material von dpa)