Wenn du 2020 mit wenigen Urlaubstagen möglichst lange entspannen möchtest, solltest du dich mit deinen Urlaubsanträgen beeilen. Denn die Brückentage sind im kommenden Jahr nicht so üppig gesät wie 2019.
Im Jahr 2020 bieten sich bundesweit gerade einmal zwei Gelegenheiten für ein deutlich verlängertes Wochenende: Nach Neujahr und nach Christi Himmelfahrt.
Wer sich nach dem Weihnachtsstress und der Silvesterfeier noch ein wenig erholen möchte, kann sich freuen.
Das Fest fällt 39 Tage nach dem Ostersonntag immer auf einen Donnerstag (21. Mai 2020). Mit nur einem Urlaubstag erhalten Arbeitnehmer vier freie Tage.
Während in Bundesländern wie Hamburg, Berlin oder Niedersachsen die Möglichkeiten für Brückentage damit bereits ausgeschöpft sind, dürfen sich Arbeitnehmer in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, dem Saarland, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz freuen. Denn für sie bietet sich traditionell auch nach dem katholischen Feiertag Fronleichnam (11. Juni) die Gelegenheit für ein verlängertes Wochenende. Fronleichnam liegt jedes Jahr an einem Donnerstag.
Auch in Sachsen geht noch mehr: Dort haben Beschäftigte am Buß- und Bettag (18. November) frei. Weil der evangelische Feiertag immer an einem Mittwoch begangen wird, lässt sich in dem östlichen Bundesland mit nur zwei Urlaubstagen eine weitere Fünf-Tage-Auszeit einlegen.
Der Tag der Deutschen Einheit fällt diesmal auf einen Samstag (3. Oktober). Gleiches gilt für den Reformationstag (31. Oktober), der in den nord- und ostdeutschen Bundesländern – außer in Berlin – arbeitsfrei ist.
Die Hauptstadt hat dafür den Internationalen Frauentag am 8. März zum gesetzlichen Feiertag ernannt. Allerdings fällt er im kommenden Jahr auf einen Sonntag. Einmalig ist in Berlin 2020 aber der 8. Mai Feiertag, der Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus.
Für viele Beschäftigte erfreulich: Der Tag der Arbeit (1. Mai) fällt diesmal auf einen Freitag. Die traditionellen Demonstrationen der Gewerkschaften läuten also ein verlängertes Frühlingswochenende ein.
Weil es im kommenden Jahr also nur sehr wenige Brückentage gibt, könnte es in manchen Betrieben Zwist geben: Wer darf frei haben und wer nicht? Grundsätzlich heißt es im Bundesurlaubsgesetz, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner MitarbeiterInnen berücksichtigen muss – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.
Bei Streit treffe grundsätzlich der Arbeitgeber die letzte Entscheidung, erklärt Nathalie Oberthür, Anwältin für Arbeitsrecht in Köln. Dabei müsse er den Urlaub aber möglichst gerecht verteilen. Auch soziale Gesichtspunkte spielen dann eine Rolle. So können Mitarbeiter den Vorrang verdienen, die etwa ihre Kinder betreuen müssen, weil die Kita an einem bestimmten Brückentag schließt.
(hd/dpa)