Süddeutschland versinkt im Schnee. Der Wintereinbruch sorgt für Chaos im Zug- und Flugverkehr. Schon in der Nacht zu Samstag mussten zahlreiche Bahnstrecken um München herum gesperrt werden, erklärte die Deutsche Bahn. Der Münchner Hauptbahnhof steht nun komplett still, kann nicht mehr angefahren werden.
Auch der Flughafen in Bayerns Landeshauptstadt hat den Flugverkehr vorübergehend bis Sonntagmorgen eingestellt (Stand: 2. Dezember 2023, 12.30 Uhr). Rund 320 von 760 für Samstag geplante Flüge wurden bereits annulliert.
Doch Reisende stehen nicht ohne Rechte da. Welche das sind, erfährst du hier.
In Bayern fallen derzeit viele Zug-Verbindungen im Fernverkehr weg. Betroffen sind etwa die Züge von München nach Salzburg, Innsbruck, Nürnberg, Stuttgart und Lindau. Auch im Regionalverkehr gibt es Einschränkungen. Laut einer Sprecherin wird empfohlen, Reisen von und nach München zu verschieben.
Wer dennoch während des Schneechaos in den Zug steigen will oder muss, kann sich über die aktuelle Situation auf den Gleisen informieren. Das geht etwa auf bahn.de. Von der Deutschen Bahn gibt es auch eine telefonische Reiseauskunft.
Passagieren des Münchner Flughafens wird ebenfalls empfohlen, sich vor ihrer Anreise zum Flughafen über den Status ihres Fluges zu informieren. Das geht am besten über die Airline selbst oder den Reiseveranstalter.
Wichtig zu wissen: Bei Flugreisen gibt es Unterschiede, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde. Hier ist der Reiseveranstalter im Falle von Flugproblemen in aller Regel der erste Ansprechpartner.
Der Wintereinbruch in Bayern hat einige Reisende auch in der Nacht von Freitag auf Samstag überrascht. Gestrandete mussten laut einem dpa-Reporter teilweise in bereitgestellten Schlafzügen übernachten.
Wenn das Eisenbahnunternehmen jedoch keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Kund:innen mit dem Unternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt treten kann, sind die Kosten laut der Deutschen Bahn für eine Hotelübernachtung unter bestimmten Umständen erstattungsfähig. Wichtig ist, dass die Quittung aufbewahrt wird.
Auch bei Flugausfällen und -verspätungen gibt es dahingehend eine Regelung. Ist kein Flug oder eine anderweitige Beförderung ans Ziel am selben Tag mehr möglich, muss die Airline laut Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp) gegebenenfalls für ein Hotelzimmer und den Transfer vom Flughafen dorthin aufkommen.
Wenn die Fluggesellschaft keine Unterstützung und Betreuung von sich aus anbietet, kann man sich selbst kümmern. Auch hier sollten die Belege aufgehoben werden, um die Kosten im Nachgang gegenüber der Airline geltend machen zu können.
Die Deutsche Bahn hat angesichts der Wetterlage im Süden Deutschlands bereits reagiert. Demnach können derzeit alle Fahrgäste, die ihre in Süddeutschland geplante Reise aufgrund des Wintereinbruchs verschieben wollten, ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Zugbindung sei aufgehoben, heißt es.
Prinzipiell ist es laut Angaben der Deutschen Bahn so, dass bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort, die Fahrt dorthin in einem anderen Zug oder auf einer anderen Stecke fortgesetzt werden kann. Hier gilt es jedoch die Besonderheiten der Fahrkarten zu beachten: Zum Beispiel, dass etwaige Aufpreise gezahlt werden müssen.
Fällt ein Flug wegen eines heftigen Wintereinbruchs aus, haben auch hier Passagiere bestimmte Rechte. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt pochen.
Am Flughafen in München ist der Winterdienst im Einsatz, um wieder einen sicheren Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet für Reisende, dass sie am Flughafen Wartezeit mitbringen müssen. Doch für Verpflegung müssen sie in der Zeit immerhin nicht selbst aufkommen: Bei Flugausfällen oder größeren Verspätungen stehen ihnen sogenannte Betreuungsleistungen zu. Darunter fallen Getränke und Essen, aber auch zwei kostenlose Telefonate.
Ab wann einem das konkret zusteht, hängt laut der söp bei Verspätungen von der Flugstrecke ab. Auf Kurzstrecken bis 1500 Kilometer können die Leistungen demnach schon ab einer Verspätung von zwei Stunden eingefordert werden, bei der Mittelstrecke von 1500 bis 3500 Kilometer ab drei Stunden, bei verspäteten Langstreckenflügen von mehr als 3000 Kilometer ab vier Stunden Verzug.
Bei größeren Zugverspätungen infolge des Winterwetters können Reisende der Deutschen Bahn auf die in solchen Fällen vorgesehenen Entschädigungen pochen. Das hat eine DB-Sprecherin auf Nachfrage bestätigt. Das aktuelle Wetter sei kein unvorhergesehenes, extremes Wetterereignis. Insofern kämen die Fahrgastrechte vollumfänglich zur Anwendung und alle Verspätungsfälle würden wie üblich entschädigt.
Eher schlecht sieht es bei Flugreisen aus. Solche Wetterbedingungen zählen oft als außergewöhnlicher Umstand, der nicht im Einflussbereich der Airline liegt, was sie damit von solchen Zahlungen entlastet.
(Mit Material von dpa)