Kein Kleingeld für den Einkaufswagen oder einfach keine Lust, ihn durch enge Gänge zu schieben: Viele Verbraucher:innen benutzen beim Einkaufen lieber ihre eigene Tasche. Für die Mitarbeitenden im Laden wird es dadurch komplizierter, zu kontrollieren, dass wirklich alle Produkte aus dem Laden auch bezahlt werden.
Die eigenen Taschen duldet deshalb nicht jeder Markt. In einer Würzburger Edeka-Filiale werden Verbraucher:innen seit Kurzem explizit darauf hingewiesen, dass eigene Rucksäcke und Beutel für die Produkte vor dem Bezahlvorgang an der Kasse nicht erwünscht sind. Wer sich nicht an die Regel hält, muss mit Konsequenzen rechnen.
"Sehr verehrte Kunden, bitte beachten Sie, dass Ihre Einkäufe vor der Bezahlung nicht in Rucksäcken oder Taschen verstaut werden dürfen", heißt es auf einem Aufsteller in der Edeka-Filiale in der Domstraße in Würzburg. Seit einer Woche steht das Schild mit der "wichtigen Information" und soll Verbraucher:innen aufklären, berichtet Marktinhaber Wolfgang Luksch am Montag gegenüber dem Nachrichtenportal "Infranken".
Wenn beim Einkaufen die Produkte in der eigenen Tasche verstaut werden, könne das zur Anzeige gebracht werden, heißt es auf dem Schild.
Mit der Maßnahme reagiert der Edeka-Markt auf Diebstähle im eigenen Haus, die eigenen Angaben zufolge zuletzt stark zugenommen haben. Allein die Tatsache, Produkte in eine mitgebrachte Tasche zu packen, reiche aus, "um das als versuchten Diebstahl zu bewerten", erklärt Luksch. Das wolle man den Kund:innen bewusst machen.
Mittlerweile würden acht von zehn Kund:innen eigene Rucksäcke oder Beutel verwenden. Den Ladendetektiv stellt das vor ein großes Problem: Er kann nur schwer herausfinden, ob jemand die ganzen Produkte in der Tasche dann auch wieder auspackt und bezahlt oder nicht. Dem Marktinhaber ist trotzdem wichtig zu betonen: "Nicht jeder, der etwas einsteckt, ist ein Dieb – um Gottes willen."
Wer im Supermarkt beim Einkaufen eigene Taschen benutzt, kann tatsächlich schnell in Diebstahlverdacht kommen. Bevor die Produkte an der Kasse bezahlt sind, gehören sie dem Supermarkt und auch in dessen Gewahrsam. Ein Diebstahl liegt laut Paragraf 242 des Strafgesetzbuches objektiv dann vor, wenn man eine fremde und bewegliche Sache wegnimmt. Doch wann ist das der Fall?
Letztendlich kommt es darauf an, ob die Mitarbeitenden des Supermarktes noch auf die Produkte zugreifen können.
Bringt jemand seinen eigenen offenen Einkaufskorb mit, wird das eher zu bejahen sein, als bei einem Beutel oder einem Rucksack – hier kann der Supermarktinhaber schließlich nicht mehr hineinsehen. So erklärt es auch eine Rechtsanwaltskanzlei auf ihrer Webseite. Grundsätzlich muss den Kund:innen auch ein Vorsatz nachgewiesen werden. Letztlich ist es aber ratsam, von Vornherein auf Nummer sicher zu gehen.
Auch das bayerische Verbraucherportal warnt, eigene Taschen zu benutzen. "Das Ablegen der Ware in der eigenen Tasche wird bereits als Diebstahl gewertet und kann dem Kunden daher große Unannehmlichkeiten bringen", berichten die Verbraucherschützer:innen. Grundsätzlich dürfe man die Ware "nicht in der eigenen Tasche transportieren".