Die Verbraucherzentrale legte Klage gegen Lidl ein und bekam Recht.Bild: imago images / Schoening
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Parallel zum Einkauf gleich einmal die leeren Pfandflaschen wegbringen: eine Möglichkeit, die viele Verbraucher:innen nutzen. Mitunter gibt es hier aber auch Frustrationen-Potenzial: Etwa, wenn man vollgepackt vor dem Pfandautomaten steht, der nicht alle Flaschen annimmt.
Mit platt gedrückten Einweg-PET-Flaschen und Getränkedosen haben die Automaten häufig ihre Schwierigkeiten. Sie können das Pfandsymbol so nicht mehr auslesen.
Ein Kunde wollte das offenbar nicht auf sich sitzen lassen, als ihm Lidl die Rücknahme verweigerte und wandte sich an die Verbraucherzentrale. Die setzte sich vor Gericht gegen Lidl durch.
Händler müssen Pfandgut zurücknehmen.Bild: imago images / imago stock&people / teutopress
Supermarkt muss auch platt gedrückte Pfandflaschen zurücknehmen
Nachdem der Kunde im Laden versucht hatte, besagte Dosen zurückzugeben, sei die Vermutung geäußert worden, dass die Dosen platt seien, weil der Verbraucher sie schon einmal in einem Pfandautomaten abgegeben habe. Das ließ der Mann nicht auf sich sitzen und bat die Verbraucherzentrale um Hilfe.
Die teilte offenbar die Meinung des Kunden. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind die bei Lidl abgelehnten Dosen eindeutig am Pfand-Logo als pfandpflichtig erkennbar gewesen.
Weil Lidl in dem Fall keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, bestritt die Verbraucherzentrale den Weg über die Gerichte. Zunächst wurde Klage beim Landgericht Stuttgart eingereicht. Dort bekamen die Verbraucherschützer in erster Instanz Recht.
Lidl wollte das zunächst nicht hinnehmen, legte Berufung ein. Doch das Oberlandesgericht wies diese zurück. Die Auffassung der Verbraucherzentrale wurde somit bestätigt.
Das bedeutet nun: Lidl muss künftig auch zerdrückte Pfandflaschen und Dosen zurücknehmen. Äußern wollte sich der Discounter dazu auf Anfrage der "Lebensmittel Zeitung (LZ)" nicht.
Verbraucherzentrale: Urteil verdeutlicht Rechte von Verbrauchern
Bei der Verbraucherzentrale freut man sich über den Ausgang des Verfahrens. "Das Urteil verdeutlicht noch einmal die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern", sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin bei der baden-württembergischen Verbraucherzentrale.
Das Personal müsse demnach entsprechende Verpackungen von Hand annehmen und das Pfand erstatten. Zumindest, sofern ein Pfandsymbol auf dem Behältnis zu erkennen sei, sagt Schifano. Das gilt für Einweg-PET-Flaschen ebenso wie für Getränkedosen. Auch, wenn sie eingedrückt sind.
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Anders sieht es etwa bei Mehrwegflaschen aus: Ist die Flasche kaputt, müssen Händler dafür kein Pfand mehr auszahlen. Schließlich kann die Flasche so nicht wieder befüllt werden. Sind allerdings nur die Etiketten ab, macht das nichts aus.
Auch ist es so, dass nicht jeder Händler jede Flasche annehmen müsse, stellt Verbraucherschützerin Schifano klar. Wer etwa Getränke in Mehrwegflaschen verkauft, muss grundsätzlich nur dieselbe Art und Form zurücknehmen. Händler, die ausschließlich Einwegpfandflaschen oder -dosen verkaufen, müssen keine Mehrwegflaschen zurücknehmen. Wohl aber all jene Gebinde, die sie selbst in Umlauf bringen.
(Mit Material von dpa)
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