Nicht nur im öffentlichen Raum, auch im digitalen gibt es viele Lücken bei der Barrierefreiheit. Nicht allen Menschen ist der Zugang zu Websites und Online-Dienstleistungen ohne Weiteres möglich. Sei es wegen fehlender Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten beim Sehen, Lese-Rechtschreibschwächen oder anderen Einschränkungen.
Um das zu ändern, kommt jetzt ein neues Gesetz, das auf den griffigen Namen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hört. Am 28. Juni tritt es in Deutschland offiziell in Kraft und soll dann eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen.
Ziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten sowie Dienstleistungen zu ermöglichen. Während sich frühere Gesetze vor allem an öffentliche Stellen wie Behördenwebsites gerichtet hatten, nimmt das BFSG jetzt gezielt auch private Anbieter in die Pflicht.
Sie müssen gewährleisten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind, auch für solche mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen. Kompatibilität mit Vorleseprogrammen, leicht verständliche Sprache oder Bedienbarkeit ohne Maus müssen künftig also gegeben sein.
Das gilt für Webshops, Apps, E-Book-Reader, Kundenportale aller Art und auch für Geldautomaten.
Die Art und Weise, wie Millionen Menschen in Deutschland künftig Geld abheben, wird sich ab dem kommenden Samstag verändern. Bankautomaten sollen dann folgendes haben:
Weil sich nicht alle Automaten in Deutschland über Nacht umrüsten lassen, gibt es Ausnahmen für bestehende Maschinen. Sie dürfen noch maximal 15 Jahre ohne Anpassung weitergenutzt werden, ehe bis 2040 dann jeder Geldautomat in Deutschland barrierefrei sein soll.
Um sicherzugehen, dass all die Änderungen, die das BFSG anstößt, auch umgesetzt werden, soll eine Marktüberwachungsbehörde eingerichtet werden. Diese wird Kontrollen durchführen, anlassbezogen als auch stichprobenartig. So steht es auf der Website des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.
Wer sich nicht an die neuen Vorgaben hält, dessen Produkt oder Dienstleistung kann von der Behörde eingeschränkt oder vom Markt genommen werden.