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2G für Jugendliche: Geht eine Impfung auch ohne Einwilligung der Eltern?

two young girls throwing facemasks after just receiving their covid19 vaccination, urgency to achieve protection for the vulnerable, herd protection
Niedersachsen erwägt eine Einführung der 2G-Regel ab Januar 2022 auch schon für über 12-Jährige. Können die sich dann wenigstens auch selbstständig für eine Impfung entscheiden?Bild: iStockphoto / Andrea Migliarini
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Wenn 2G für Jugendliche kommt: Geht eine Impfung auch ohne Einwilligung der Eltern?

14.12.2021, 15:4615.12.2021, 13:28
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Dass die 2G-Regel – Geimpft oder Genesen – ein sinnvolles Mittel in der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist, sieht man an den derzeit sinkenden Infektionszahlen in Deutschland nach der flächendeckenden Einführung von 2G in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens vor knapp zwei Wochen. Dennoch gilt 2G in den meisten Bundesländern erst für Menschen ab 18 Jahren.

Das Land Niedersachsen will hier nun andere Wege gehen, Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) hat vergangene Woche die Einführung der 2G-Regel für unter 18-Jährige ab Januar 2022 angekündigt. Bei den bisherigen Ausnahmen sei stets berücksichtigt worden, dass diese Gruppe erst deutlich später eine Impfempfehlung bekommen habe als die Erwachsenen. "Aber nun ist auch die Empfehlung für die Zwölf- bis 17-Jährigen schon lange her, und alle können sich impfen lassen. Wir brauchen gerade mit Blick auf die anstehenden Herausforderungen mit dem Omikron-Virus eine möglichst hohe Impfquote bei den Jugendlichen, bei denen wir derzeit hohe Infektionszahlen verzeichnen", begründete Weil in einem Interview mit der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) seine Entscheidung.

Der niedersächsische Kinderschutzbund kritisiert diese Entscheidung, ebenso die Grünen: "Die Maßnahme ist unverhältnismäßig und schließt fast die Hälfte der Altersgruppe weitgehend vom sozialen Leben aus. Sie kommt einem Freizeit-Lockdown gleich", sagte der sozialpolitische Sprecher Volker Bajus laut NDR. Er verweist auf die Ständige Impfkommission (Stiko), die ausdrücklich angemahnt hatte, dass bei Kindern und Jugendlichen eine Impfung nicht zur Voraussetzung sozialer Teilhabe gemacht werden dürfe. "Es kann doch nicht sein, dass Jugendliche jetzt ausbaden sollen, was uns die vielen erwachsenen Impfverweigerer eingebrockt haben", so Bajus.

Damit schließt er sich den Bedenken des Kinderschutzbundes an. "Erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben die jungen Menschen hier ein Mitspracherecht, eine Entscheidungsfreiheit erst deutlich später. Kinder werden also für die Entscheidung ihrer Eltern bestraft und so ausgeschlossen", sagt Simon Kopelke, Vorstandsmitglied des Kinderschutzbundes in einer Mitteilung.

So ganz eindeutig wie Kopelke die Situation für Jugendliche darstellt, ist die rechtliche Lage jedoch nicht. Sind Minderjährige bei der Entscheidung für oder gegen eine Corona-Impfung wirklich an die Einwilligung ihrer Eltern gebunden – oder gibt es da Spielraum? Und welche Rolle spielt die von Ministerpräsident Weil erwähnte Stiko-Empfehlung, die bereits seit August ausdrücklich eine Impfung der 12- bis 17-Jährigen empfiehlt? watson hat bei Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht, genauer nachgefragt.

Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht
Torsten Münnch ist seit 2006 als Fachanwalt für Medizinrecht in der Berliner Kanzlei d+b Rechtsanwälte tätig. Er ist spezialisiert auf die Beratung niedergelassener Ärzte.Bild: Torsten Münnch

watson: Herr Münnch, was genau ist die rechtliche Grundlage, die eine Entscheidung eines gesetzlich Minderjährigen im Fall einer Impfung regelt?

Torsten Münnch: Die rechtliche Grundlage ist § 630d BGB. Danach ist der Behandelnde verpflichtet, vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten – in der Regel der Eltern, gegebenenfalls des Vormunds oder des Ergänzungspflegers – einzuholen.

"Ob ein Patient einwilligungsfähig oder -unfähig ist, richtet sich nach seiner sittlichen und geistigen Reife, nicht generell nach einem bestimmten Alter."
Torsten Münnch, Medizinrechtsanwalt gegenüber watson

Wie kann ein Minderjähriger oder eine Minderjährige selbst über eine Impfung entscheiden?

Ob ein Patient einwilligungsfähig oder -unfähig ist, richtet sich nach seiner sittlichen und geistigen Reife, nicht generell nach einem bestimmten Alter. In aller Regel ist aber ein Patient unter zwölf Jahren nicht einwilligungsfähig. Lehnt ein einwilligungsfähiger Minderjähriger die Impfung ab, darf er nicht geimpft werden. Stimmt ein einwilligungsfähiger Minderjähriger der Impfung zu, steht die Frage im Raum, ob es der zusätzlichen Einwilligung der Eltern bedarf, denn diesen steht das – sogar verfassungsrechtlich verbürgte (Art. 6 Absatz 2 Grundgesetz) – elterliche Sorgerecht nach § 1626 BGB zu. Wie ein Konflikt zwischen dem elterlichen Sorgerecht und dem – ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgten (Art. 2 Absatz 1, Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz) – Selbstbestimmungsrecht des einwilligungsfähigen Minderjährigen zu entscheiden ist, ist weder gesetzlich geregelt noch gibt es dazu in der rechtswissenschaftlichen Diskussion oder der Rechtsprechung eine einheitliche Linie.

"Aus unserer Sicht sprechen die besseren Gründe dafür, dem einwilligungsfähigen Minderjährigen das Alleinentscheidungsrecht zuzubilligen."
Medizinrechtler Torsten Münnch gegenüber watson

Welche Argumentationslinie vertreten Sie dabei?

Aus unserer Sicht sprechen die besseren Gründe dafür, dem einwilligungsfähigen Minderjährigen das Alleinentscheidungsrecht zuzubilligen, denn das elterliche Erziehungsrecht tritt als "dienendes Recht" immer dann zurück, wenn der Minderjährige nach seiner sittlichen und geistigen Reife in der Lage ist, die Entscheidung selbst zu treffen.

Das klingt, also wäre die Entscheidung für den impfenden Arzt schwer objektiv nachzuweisen...

Ja. Denn gleichwohl besteht vor dem Hintergrund der noch nicht geklärten Rechtslage stets die Gefahr, dass der Arzt – wessen Recht er auch immer den Vorzug geben möchte – falsch liegt. Insofern ist aus anwaltlicher Perspektive der unter diesen Umständen sicherste Rat zu geben: Der Arzt sollte Impftermine nur an Minderjährige vergeben, die die elterliche Einwilligung schon eingeholt haben und belegen können – entweder, indem der Minderjährige die Praxis gemeinsam mit seinen Eltern aufsucht oder indem der Minderjährige eine schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern vorlegt. Kann der Minderjährige im Moment der Terminvergabe oder bei Betreten der Praxis die Einwilligung der Eltern nicht belegen, sollte der Arzt seine Behandlung ablehnen.

"Aus anwaltlicher Perspektive wäre der unter diesen Umständen sicherste Rat: Der Arzt sollte Impftermine nur an Minderjährige vergeben, die die elterliche Einwilligung schon eingeholt haben und belegen können"
Torsten Münnch, Fachanwalt für Medizinrecht gegenüber watson

Auf welcher Grundlage entscheidet der impfende Arzt oder Ärztin?

Der Arzt entscheidet auf der Grundlage seines fachlich medizinischen Wissens über die Frage, ob der Patient einwilligungsfähig ist.

Welche Haftungsrisiken entstehen für die impfenden Ärzte?

Liegen dem Arzt – nach dem oben gegebenen anwaltlichen Rat – die Einwilligungen der Erziehungsberechtigten vor, kann kein Haftungsproblem entstehen, wenn der Minderjährige doch nicht einwilligungsfähig war, der Arzt also irrtümlich den Minderjährigen für einwilligungsfähig gehalten hat. Denn die Eltern haben ja eingewilligt.

Wenn ein Arzt die Impfung verweigert, kann ein Minderjähriger diese Entscheidung "anfechten" oder einfach zu einem anderen Arzt gehen?

Lehnt ein Arzt die Impfung ab, kann der Minderjährige den Arzt nicht zwingen, die Impfung gleichwohl durchzuführen. Es besteht kein "Anfechtungsrecht". Selbstverständlich kann sich der Minderjährige dann einen anderen Arzt suchen, der ihn impft. Es gelten die oben erwähnten Voraussetzungen der Einwilligung.

Je klarer und eindeutiger die Stiko-Empfehlung, desto besser kann sie Minderjährigen als Grundlage dienen

Welche Rolle spielt die aktuelle Stiko-Empfehlung für die Ärzte?

Das Vorliegen einer Stiko-Impfempfehlung für Minderjährige enthebt den Arzt nicht von der Einholung der Einwilligung des einwilligungsfähigen Minderjährigen. Ob das Vorliegen einer Stiko-Empfehlung Einfluss auf die Frage der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit hat – im Sinne einer früher anzunehmenden sittlichen und geistigen Reife des Impflings, Inhalt und Tragweite der Impfung zu verstehen, hängt vom Inhalt der Stiko-Empfehlung ab. Je klarer und eindeutiger die Empfehlung ausfällt, desto eher wird man davon ausgehen können, dass der Minderjährige diese Empfehlung, beziehungsweise Wirkung und Folgen der Impfung sittlich und geistig selbst beurteilen kann. Jedenfalls derzeit wird man wohl angesichts der in der Stiko-Empfehlung vom Arzt geforderten umfassenden und komplexen Abwägung der Vorteile und Risiken der Impfung zurückhaltend sein müssen.

Ist die Corona-Impfung mit der Stiko-Empfehlung nicht zu einer Routineimpfung geworden?

Träfe dies zu, so gäbe es für den Arzt Erleichterungen bei der Feststellung der Frage, ob die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben: erscheint der Minderjährige mit nur einem Erziehungsberechtigten zu einer "Routineimpfung", darf der Arzt in der Regel von der Zustimmung auch des anderen Erziehungsberechtigten ausgehen. Derzeit wird man die Impfung gegen das Corona-Virus aber wohl noch nicht als "Routineimpfung" ansehen können, da zum einen sich stets und fortwährend neue Erkenntnisse zum Impfstoff ergeben und sich zum anderen die Gefahrenlagen durch die verschiedenen Varianten des Virus rasch ändern.

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