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Homeoffice-Pflicht: Anwältin erklärt, wann du trotzdem ins Büro musst

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Über ein Drittel der Deutschen arbeiten inzwischen vom Wohnzimmer aus.Bild: E+ / Morsa Images
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Homeoffice-Pflicht: Eine Anwältin erklärt, wann du trotzdem ins Büro musst

21.01.2021, 12:0721.01.2021, 13:36
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Etwa 32 Prozent der Deutschen haben im vergangenen Jahr bereits ihren Arbeitsplatz auf die Couch verlegt, wie eine aktuelle Umfrage der Initiative 21 ergab. Nun könnten noch einige dazu kommen. Denn Bund und Länder einigten sich am Dienstag auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar und einigen Verschärfungen – darunter auch eine Verordnung, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen, wo immer es geht.

Das Bundeskabinett billigte die entsprechende Corona-Arbeitsschutzverordnung, mit der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Pflicht nehmen will.

Der Arbeitsminister dazu:

"Wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten."

Ein verbindliches Recht auf Homeoffice soll es aber nicht geben. Es wird zwar "nicht flächendeckend kontrolliert werden können", ob sich die Arbeitgeber an die Umsetzung der Verordnung halten, "aber stichprobenartig", sagte Heil.

Eine Pflicht ohne Pflicht also? Weil das doch ein wenig verwirrend klingt, fragte watson bei Kaja Keller nach. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte und erklärt, wann genau ein Arbeitnehmer nun zu Hause bleiben darf.

Keller sagt:

"Die Gründe, die gegen Homeoffice sprechen, müssen in der Tat für jeden Betrieb oder sogar Betriebsteil im Einzelfall geprüft werden."

watson: Arbeitgeber müssen es Angestellten ermöglichen, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn keine "Gründe dagegensprechen". Lässt sich bei einer solch vagen Formulierung Homeoffice überhaupt durchsetzen?

Kaja Keller: Die aktuelle Verordnung sieht vor, dass Homeoffice vom Arbeitgeber ermöglicht werden muss, wenn keine "zwingenden betriebliche Gründe" dagegensprechen. Es wird also davon ausgegangen, dass Homeoffice im Grundsatz möglich sein sollte. Im umgekehrten Ausnahme-Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu begründen, und notfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisen, dass in seinem Betrieb Homeoffice nicht möglich ist.

Die Formulierung in der Verordnung deutet auf ein hohes Begründungserfordernis hin. Stichprobenartige Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörde sollen die Einhaltung der Verordnung sicherstellen. Inwieweit die Verordnung einen positiven Effekt hat, bleibt abzuwarten. Es gilt – wie so oft – gegenseitige Interessen in Einklang zu bringen.

Bei körperlichen Tätigkeiten, wie in der Pflege, ist die Sachlage klar. Kann ich aber auch ins Büro zitiert werden, weil mein Chef meint, die Konferenz sei unerlässlich? Oder er könne keinen Laptop zur Verfügung stellen?

Der Arbeitgeber müsste begründen können, inwieweit die tägliche Konferenz nicht in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden könnte. Zwingende betriebliche Gründe wären bei der Wahrnehmung von Konferenzen sicherlich zu verneinen. Die finanzielle und technische Ausstattung ist natürlich ein wesentlicher Punkt in dieser Frage und im Einzelfall zu beurteilen. Genau hier setzt die Verordnung an: Der Arbeitgeber kommt nicht mit jeder Begründung durch und muss sie im Streitfall auch beweisen, zum Beispiel, ob er für flächendeckendes Homeoffice keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen kann.

"Zwingende betriebliche Gründe wären bei der Wahrnehmung von Konferenzen sicherlich zu verneinen."

Mit welchen weiteren Argumenten kann ein Arbeitgeber das Homeoffice verwehren?

Der Arbeitgeber könnte sich auf die allgemeine Formulierung "zwingende, betriebliche Erfordernisse" als Begründung beschränken. In diesem Fall sollte man aber beim Arbeitgeber nachhaken, denn ohne gründliche Auseinandersetzung mit dieser Frage hat der Arbeitgeber schlechte Karten. Beispielhaft anführen könnte man etwa, dass der Betrieb mit hochsensiblen Daten arbeitet und bislang keine Infrastruktur hierfür im Homeoffice ermöglichen kann.

Müssen wir uns aufgrund dieser unklaren Sachlage auf jede Menge Einzelfallentscheidungen einstellen?

Die Gründe, die gegen Homeoffice sprechen, müssen in der Tat für jeden Betrieb oder sogar Betriebsteil im Einzelfall geprüft werden. Mit der Zeit wird sich die Rechtsprechung aber sicherlich zumindest tendenziell in eine Richtung bewegen. Im Übrigen ist das Kriterium der zwingenden betrieblichen Gründe für die Arbeitsgerichte nicht neu. In anderem Kontext müssen sich diese bereits damit auseinandersetzen.

Arbeitnehmer haben weiterhin das Recht, ins Büro zu kommen, wenn Sie es vorziehen, richtig?

Die Arbeitnehmer werden durch die neue Verordnung aufgefordert, dass Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen. Es stellt zum aktuellen Zeitpunkt jedoch lediglich eine Aufforderung, keine Verpflichtung dar. Für eine Verpflichtung des Arbeitnehmers müsste eine zusätzliche rechtliche Grundlage geschaffen werden.

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