Junge Frauen mit Kopftuch vor dem Dom in Köln. Bild: Geisler-Fotopress
Deutschland
Juristen im Vorbereitungsdienst sollen sich im Gerichtssaal auch in praktischen Aufgaben üben. In Hessen ist das nur ohne Kopftuch erlaubt – zu Recht, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der Gesetzgeber darf muslimischen
Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im
Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung für eine
Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu
verhalten, sei zu respektieren, entschied das
Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Hessen.
Der Beschluss
wurde am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht. Ein Kopftuch-Verbot
ist demnach aber nicht zwingend.
Frau aus Hessen hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht
Geklagt hatte eine in Frankfurt geborene Deutsch-Marokkanerin. Sie hatte im Januar 2017 ihren juristischen Vorbereitungsdienst
angetreten. In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar mit
Kopftuch machen.
Sie dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei
denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates
wahrgenommen werden können. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie
Verhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank
verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen.
Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.
Dagegen hatte die 1982 geborene Frau erst vergeblich Beschwerde
eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Schließlich
reichte sie Verfassungsbeschwerde ein – am Ende ohne Erfolg.
Staat darf in Glaubensfreiheit eingreifen
Das Verbot greife zwar in die Glaubensfreiheit der Klägerin ein,
entschieden die Richter. Dies sei aber durch andere Verfassungsgüter
gerechtfertigt – etwa die Verpflichtung des Staates zu religiöser
Neutralität und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
Die Verfassungsrichter verwiesen dazu darauf, dass der Glaubensfreiheit der muslimischen Rechtsreferendarin die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie der negativen Religionsfreiheit Dritter gegenüber stünden.
Keiner der kollidierenden Positionen komme in der Abwägung ein derart überwiegendes Gewicht zu, das dazu zwänge, der Klägerin das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben.
Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und
Berlin haben ähnliche Vorschriften. In anderen Ländern ist die Frage
gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte
oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand.
(pcl/dpa/AFP)
Die FDP tut es wieder. Mit einem 12-Punkte-Papier stößt die kleinste Koalitionspartei ihre Partnerinnen SPD und Grüne vor den Kopf. Ein Konzeptpapier für die Wirtschaftswende, das die gemeinsam getroffenen Entscheidung der Ampelregierung konterkarieren dürfte.