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Hartz 4: Jobcenter will 74.000 Euro von Hartz-IV-Empfänger – Gericht greift ein

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Nicht besonders einladend...Bild: imago images / Revierfoto
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Jobcenter fordert 74.000 Euro von Hartz-IV-Empfänger – Gericht greift ein

22.10.2019, 12:37
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Ein Hartz-IV-Empfänger aus Lahnstein, Rheinland-Pfalz, sollte 74.163,62 Euro zurückzahlen. Denn das Jobcenter war der Ansicht, dass das Haus, in dem er lebte, zu groß gewesen sei – und die gezahlten Leistungen zu hoch. Das Sozialgericht Koblenz hatte ihn deswegen 2017 zur Rückzahlung verurteilt. Jetzt ist er aber freigesprochen worden, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung gekippt. Das berichtet die "Rhein-Lahn-Zeitung".

Laut der Zeitung lebte der Hartz-IV-Empfänger in einem Einfamilienhaus. Im Jahr 2004 gab der Mann an, dass die Gesamtfläche des Hauses 100 Quadratmeter beträgt. 73,72 Quadratmeter bewohnte er selbst, 25,15 Quadratmeter vermietete er. Das Jobcenter hielt die Gesamtfläche des Hauses jedoch für unangemessen.

Infos zu Hartz IV
Aktuell beziehen in Deutschland fast vier Millionen Erwerbsfähige Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt. Dabei übernimmt das Jobcenter Miete (bis zu einem regional abhängigen Quadratmeter-Preis) sowie Heizkosten und zahlt einen monatlichen Leistungssatz. Dieser Satz beträgt zum Beispiel für Alleinstehende und Alleinerziehende 424 Euro.

Zwei verschiedene Urteile zu Hartz IV sorgen für Konfusion

Für Wirren, was angemessene Kosten von Wohnraum angeht, sorgten dann zwei verschiedene Urteile aus den Jahren 2005 beziehungsweise 2007.

2005 sagte die Bundesagentur für Arbeit noch, dass die Fläche bei Einfamilienhäusern bis zu 130 Quadratmeter betragen darf. Zwei Jahre später urteilte der Bundesgerichtshof dann aber, dass für Einfamilienhäuser, in denen bis zu zwei Personen wohnen, nur noch 90 Quadratmeter angemessen seien.

Das Gericht hat für den Hartz-IV-Empfänger entschieden

Das Sozialgericht Koblenz hatte sich im Falle des Hartz-IV-Empfänger aus Lahnstein bei seinem Urteil auf das Urteil des Bundesgerichtshof von 2007 bezogen. So kam es, dass der Mann seine vermeintlich zu Unrecht erhaltenen Leistungen von über 74.000 Euro zurückzahlen sollte. Man unterstellte ihm grob fahrlässige Unkenntnis.

Im Berufungsverfahren jedoch urteilte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, man könne von dem Mann nicht erwarten, dass er "die fehlende Übereinstimmung des Verwaltungsaktes mit dem geltenden Recht erkennt", berichtet das Portal "hartziv.org".

Nun muss der Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Lahn-Kreis die rund 74.000 Euro, die er bezogen hat, also nicht zurückzahlen. Das Jobcenter trägt die Prozesskosten.

(as)

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