Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei und damit endet auch das große Schenken. Ob falsche Größe, falsche Farbe oder gänzlich den Geschmack der beschenkten Person verfehlt – nicht immer liegt das Richtige unter dem Baum. Für manche geht zwischen den Jahren das Umtauschen und Zurückgeben los.
Doch nur, weil das Geschenk nicht gefällt, kann es nicht einfach umgetauscht werden. Was zu beachten ist, erfahrt ihr hier.
Wer anderen mit einem Geschenk eine Freude machen will, packt den Kassenbon in der Regel nicht mit zum Geschenk dazu. Oftmals machen Schenkende auch den Preis auf dem Preisschild unkenntlich. Die Beschenkten sollen häufig nicht wissen, wieviel Geld für das Geschenk ausgegeben wurde.
Der Kassenbon kann aber wichtig werden, wenn ein Geschenk zurückgegeben oder umgetauscht werden soll. Regelmäßig wird im Laden die Vorlage des Kassenbons oder auch die Originalverpackung eines Produkts verlangt.
Ein Umtausch oder eine Rückgabe ist im Laden nicht ganz so einfach. Denn eine Pflicht für die Einzelhändler gibt es nicht. "Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass sie im stationären Handel grundsätzlich kein Recht haben, Waren umzutauschen oder zurückzugeben", erklärt Nicole Bahn, Referentin Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Bremen.
Das liegt auch daran, dass Läden diese Option regelmäßig freiwillig gewähren. Dabei handelt es sich aber schlicht um Kulanz der Einzelhändler.
Ob der Laden einen Umtausch oder eine Rückgabe erlaubt, können Verbraucher:innen zum Beispiel durch einen Aushang oder an der Kasse in Erfahrung bringen. Wird ein solches Recht gewährt, sollten sich Kund:innen dieses schriftlich bestätigen lassen, sagt Bahn. Zu beachten ist auch, dass individuell hergestellte Geschenke oder reduzierte Ware häufig von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen sind.
Wer Weihnachtsgeschenke online besorgt, hat es etwas leichter. Fast immer gibt es hier ein Widerrufsrecht. Hier ist jedoch die Frist zu beachten: 14 Tage haben Verbraucher:innen Zeit, von diesem Gebrauch zu machen.
Wichtig ist dabei, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist, wenn die Beschenkten das Geschenk an Weihnachten bekommen. Denn nach Ablauf der 14-Tage-Frist ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Danach müssen Beschenkte wieder auf die Kulanz der Händler hoffen. Teilweise gewähren sie auch nach den 14 Tagen noch einen Umtausch oder eine Rückgabe.
Wenn das Geschenk beschädigt ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte. Dann muss sich das Geschäft darum kümmern, dass das Produkte repariert wird oder andernfalls das Geschenk umtauschen. Ansprüche wegen Mängeln können sogar innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Dabei ist auch unerheblich, ob das Geschenk im Laden oder online gekauft wurde, erklärt die Verbraucherzentrale.
Wichtig ist hier, dass Händler:innen vorrangig auf Reparatur bestehen können, bevor eine Rückzahlung erfolgt.