Endlich ist Sommer und das bedeutet für viele Arbeitnehmer:innen: Urlaubszeit! Wenn es nicht gerade an ein weit entferntes Urlaubsziel wie Australien oder Thailand gehen soll, nutzen viele gern das schöne Wetter zwischen Mai und September, um beispielsweise auch im eigenen Land Urlaub zu machen. Aber ob man nun nach Bali, an die Adria oder in die Lüneburger Heide reist: Das Hauptziel für die meisten besteht darin, sich zu erholen – und im besten Fall auch etwas Abstand vom Arbeitsplatz zu gewinnen.
Für viele ist das aber gar nicht so einfach: Rund ein Viertel der Deutschen checkte im vergangenen Jahr während des Urlaubs die Arbeitsmails. Selbst schuld, könnte man jetzt meinen. Aber wie ist das eigentlich – muss ich ans Handy gehen, wenn ein Kollege mich anruft? Oder der Chefin zurückschreiben, die nur mal "ganz kurz" eine Frage hat? Und darf ich in der Probezeit überhaupt in den Urlaub gehen?
Watson hat die wichtigsten Fragen rund ums Thema Arbeit und Urlaub beantwortet.
Viele Arbeitnehmenden haben ein schlechtes Gewissen, wenn sie einen neuen Job beginnen und als gefühlt erste Amtshandlung Urlaub einreichen. Auch hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man während der Probezeit gar keinen Urlaub nehmen dürfe – und vonseiten des Arbeitgebers wird dieser Irrtum auch häufig nicht proaktiv aufgeklärt.
Fakt ist aber: Urlaub während der Probezeit zu nehmen, ist erlaubt. Wie in jedem Anstellungsverhältnis steht auch Beschäftigten in der Probezeit der gesetzliche Jahresurlaub von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche zu. Dies ist durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. In vielen Unternehmen ist der Jahresurlaub jedoch höher und liegt oft zwischen 25 und 30 Tagen. Auch in der Probezeit dürfen also Urlaubstage genommen werden.
Kaum etwas reißt einen so nachhaltig aus dem Urlaubsdusel wie eine Nachricht, die in etwa so losgeht: "Hey, ich weiß, dass du gerade im Urlaub bist, aber ...". Darf mein:e Vorgesetzte:r mich also einfach im Urlaub kontaktieren? Die Antwort: Dürfen schon. Aber er oder sie darf nicht erwarten, dass man auch darauf antwortet.
Im Bundesurlaubsgesetz ist festgehalten, dass der Urlaub der Erholung dient. In diesem Zeitraum soll die Leistungspflicht der Beschäftigten ruhen: Es soll also auch keine Arbeitsleistung erbracht werden.
In manchen Arbeitsverträgen stehen Klauseln, die festlegen, dass Mitarbeiter:innen permanent – also auch im Urlaub und nach Feierabend – erreichbar sein sollen. Das ist zwar laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig, wird aber besonders von Beschäftigten in Führungspositionen oft erwartet.
Fazit: Arbeitnehmer:innen – auch in leitender Funktion – haben ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub. Wenn der:die Chef:in einem trotzdem Arbeit zuschiebt, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und muss entlohnt werden. Der Urlaub muss dementsprechend gutgeschrieben und nachgeholt werden.
Wie auch bei Nachrichten und Anrufen gilt hier: Als Arbeitnehmer:in hat man das Recht, im Urlaub ungestört und nicht erreichbar zu sein. Das gilt für Nachfragen vom Chef genauso wie für geschäftliche Telefonate oder Meetings mit Kund:innen oder Kolleg:innen.
In jedem Fall sollte man als Arbeitnehmer:in vor dem Urlaub absprechen, wie viel Erreichbarkeit vorausgesetzt wird und wie viele "kurze" Besprechungen "zwischendurch" erwartet werden.
Zeichnet sich während des Urlaubs ab, dass man als Urlauber:in kaum zur Erholung kommt, gibt es auch eine Lösung. Als Arbeitnehmer:in kann man in Absprache mit dem Unternehmen seine Urlaubstage oft auch "zurückbuchen", wenn die Business-Gespräche das Maß der Erträglichkeit überschreiten. Dann wird der Urlaubstag zur Arbeitszeit und man kann den "gutgeschriebenen" Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen. Als Arbeitnehmer:in sollte man in diesem Fall seine Tätigkeit genau dokumentieren.
Als Arbeitnehmer:in plant man seine Urlaubszeit im Unternehmen, spricht sich mit Vorgesetzten und Kolleg:innen ab und erst wenn der Urlaub genehmigt ist, werden Flüge und Hotels gebucht. Oft sollen oder müssen Arbeiter:innen Monate vorher ihren Urlaub einreichen – in einigen Branchen sogar im vorhergehenden Kalenderjahr.
Umso ärgerlicher ist es, wenn der bereits genehmigte Urlaub dann doch wieder gestrichen werden soll – sei es aus Personalmangel, oder weil spontan ein großer Auftrag angenommen wurde, der sofort bearbeitet werden muss. Doch darf der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub überhaupt wieder canceln?
Die kurze Antwort darauf: Nein darf er nicht. Urlaub, der einmal genehmigt wurde, darf nicht mehr widerrufen werden. Der Arbeitgeber ist an seine Zustimmung gebunden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Im Notfall ist es möglich, dass der Arbeitgeber die Urlaubsgenehmigung wieder zurückzieht. Aber auch nur dann, wenn es zwingende betriebliche Gründe und wirklich keinen anderen Ausweg mehr gibt. Um den Zusammenbruch des Unternehmens zu verhindern, darf der genehmigte Urlaub gestrichen werden. Personalmangel ist dagegen kein adäquater Grund.
Hat man als Arbeitnehmer:in den Urlaub bereits angetreten, darf der oder die Chef:in einen aber nicht zwingen, diesen Urlaub abzubrechen. Selbst, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Lässt man sich als Beschäftige:r jedoch aus dem Urlaub zurückrufen, muss der Arbeitgeber für alle Kosten aufkommen.