Wer nach der meteorologischen Zeitrechnung geht, für den hat der Sommer schon begonnen. Denn nach dieser war der Sommeranfang am 1. Juni. In der Astronomie geht die sonnige Jahreszeit erst am 21. Juni los. Ob Anfang oder eher Ende Juni, ist vielen allerdings egal – Sommer ist, wenn es endlich warm wird, die Sonne scheint und man abends lange draußen sitzen kann (je nach Wärmeempfinden, mit oder ohne Jacke).
Sommer heißt für viele Menschen auch: endlich wieder raus auf den Balkon! Dort können wieder Blumen angepflanzt werden und die Balkonmöbel dürfen wieder aus dem Keller. Ob auf einer Liege oder einem Stuhl: Bei hohen Temperaturen ist auch wieder Sonnenbaden möglich. Und das machen viele gerne mal nackt. Aber ist das auch erlaubt?
Es gibt ein paar Regeln, die beim nackten Sonnenbaden beachtet werden sollten. Sonst könnte ein Sommertag schnell von einer Geldstrafe vermasselt werden.
Grundsätzlich gilt, so teilt es der Deutsche Mieterbund mit: Mieter:innen dürfen ihren Balkon so nutzen, wie sie es möchten. Wer sich also nackt auf dem Balkon sonnen möchte, darf das. Aber die Freiheit des einzelnen endet dort, wo die Freiheit des anderen beginnt, das hat schon der deutsche Philosoph Immanuel Kant gewusst. Heißt: Fühlen sich direkte Nachbar:innen von dem nackten Anblick belästigt, kann es unter Umständen zu einer Abmahnung kommen und ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro verhängt werden, wie es in einem Bericht des Redaktionsnetzwerks Deutschland heißt. Denn dann ist der Hausfriede gestört und eine Ordnungswidrigkeit liegt vor. Dass der Mietvertrag gekündigt wird, muss aber nicht befürchtet werden.
Beschweren sich Bewohner:innen, die nicht in demselben Haus wohnen, wäre der Hausfrieden "nicht, beziehungsweise nur unwesentlich beeinträchtigt", wie das Amtsgericht Merzig in einem Urteil 2005 feststellte.
Noch teurer wird es, wenn es nicht nur wegen der Sonne auf dem Balkon heiß wird. Denn sexuelle Handlungen beim Sonnen im Freien werden bestraft, ob auf dem Balkon oder im eigenen Garten. Das gilt auch als Ordnungswidrigkeit. Wer das missachtet, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bekommen. Die Begründung: Belästigung der Allgemeinheit.
Wer keinen Garten hat und nicht immer mit Grill und Kühltasche zum nächsten, öffentlichen Grillplatz laufen will (der dann auch noch besetzt ist), darf auch auf dem Balkon den Grill anfeuern. Schluss ist nur, wenn die Ruhezeiten nicht eingehalten werden oder die Nachbarn sich durch Rauch und Lautstärke gestört fühlen.
Hier lohnt sich aber auch noch einmal ein Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung. Denn dort kann das Grillen auf dem Balkon explizit verboten werden.