In Deutschland hat der Herbst in den vergangenen Wochen endgültig Einzug gehalten. Für die einen ist die nass-graue Jahreszeit ein ungeliebter Vorbote der Winterdepression, andere lieben den Herbst für die goldenen Farben, die die Blätter der Bäume annehmen.
Macht man sich auf zu einem gemütlichen Herbstspaziergang, etwa um Kastanien oder Pilze zu sammeln, gilt es vorsichtig zu sein. Denn im Spätherbst, der in der Regel Mitte Oktober beginnt, fällt das Laub der Bäume auf den Boden. Gerade auf asphaltierten Wegen und Straßen herrscht dann Rutschgefahr.
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Baum im Garten Laub auf einen öffentlichen Gehweg abwirft, kann das Folgen für die Baumbesitzer:in haben. Denn ähnlich wie im Winter bei Schneefall, ist es Pflicht, den Gehweg regelmäßig zu säubern. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Auch wenn der angrenzende Gehweg nicht zum Grundstück gehört, haben Anwohner:innen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht einzuhalten. Laut BR bedeutet das, dass Grundstückseigentümer:innen den anliegenden Fußweg sicher halten müssen, sodass Unfälle auf Laub oder Schnee verhindert werden.
Diese Aufgabe können Vermieter:innen an ihre Mieter:innen übertragen. Häufig enthalten Mietverträge eine Klausel zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Das bedeutet aber nicht, dass diese rund um die Uhr frei sein müssen. Üblicherweise müssen die Gehwege an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr geräumt sein.
Die Details regeln die jeweiligen Vorschriften der Kommune. Laut BR genügt es in der Regel aber, den Gehweg einmal am Tag von Laub oder Schnee zu befreien. Für diese Aufgabe können Vermieter:innen auch einen externen Dienstleister beauftragen.
Rutscht ein:e Passant:in auf nassem Herbstlaub aus, das nicht ordnungsgemäß entfernt wurde, kann das juristische Folgen für Grundstückseigentümer:in bzw. Mieter:in haben.
"Wenn eine Person auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, weil nicht ausreichend geräumt wurde, kann es zu Schadensersatzforderungen kommen", sagt Bianca Boss vom Bundesverband der Versicherer gegenüber dem BR.
Anspruch auf Schadensersatz hat die Geschädigte allerdings nur, wenn die Pflicht zur Räumung des Gehwegs verletzt wurde. Das muss nicht immer der Fall sein, wenn Laub auf dem Fußweg liegt.
Laut BR ist die "Zumutbarkeit" zu beachten. Fällt etwa kurz nach der Reinigung erneut Laub oder ereignet sich der Unfall in den frühen Morgenstunden oder tief in der Nacht, haftet die Eigentümer:in in der Regel nicht. Außerdem wird bei der Fußgänger:in bei Witterung eine gewisse Achtsamkeit vorausgesetzt.
Um sich vor Schadensersatzforderungen zu schützen, sollte man über eine private Haftpflichtversicherung nachdenken. Denn ohne eine solche Versicherung haftet man mit seinem Privatvermögen und Einkünften. Die Privathaftpflicht begleicht den entstandenen Schaden.
"Vermieterinnen und Vermieter sollten unbedingt prüfen, ob sie zusätzlich zu ihrer Privathaftpflicht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung brauchen", sagt Boss vom Bundesverband der Versicherer gegenüber dem BR. Denn die Privathaftpflicht deckt laut BR in der Regel keine Risiken ab, von denen Mieter:innen betroffen sind.