Wohnen wird immer teurer – da sind sich Expert:innen seit Jahren einig. Wer einmal einen guten Mietvertrag hat, versucht diesen daher meist möglich lange zu behalten. Zu groß ist die Sorge vor hohen Mietpreisen durch den nächsten Umzug.
Besonders in Großstädten wird das Problem immer dramatischer. Schaut man sich auf gängigen Immobilienportalen um, kann sich einem schon mal der Magen umdrehen. Quadratmeterpreise jenseits der zehn Euro sind längst keine Ausnahme mehr.
Zahlen von Statista zufolge sind die Mietpreise für Wohnungen in den größten Städten Deutschlands von 2017 bis 2022 massiv gestiegen. Absoluter Spitzenreiter ist Rostock: Dort sind die Mieten im Schnitt 37 Prozent teurer geworden.
Doch wie oft darf meine Vermieter:in die Miete eigentlich erhöhen? Wo liegt die Grenze?
Das ist im Gesetz ganz klar festgelegt. Als Grundlage dient das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Paragrafen 557 bis 561.
Schon bei Vertragsabschluss gilt es, die Augen offenzuhalten. Viele Vermieter:innen legen schon zu Beginn eine sogenannte Staffelmiete fest. Heißt: Im Vertrag ist festgelegt, dass sich die monatlichen Mietkosten in regelmäßigen Abständen, beispielsweise alle zwei Jahre, erhöhen.
Meist handelt es sich nur um wenige Euro – doch auch die können irgendwann ganz schön ins Gewicht fallen. Wer alle zwei Jahre 20 Euro mehr zahlen muss, hat nach fünf Erhöhungen in zehn Jahren bereits eine Steigerung von 100 Euro hinter sich.
Aber: Die Miete muss bei dieser Vereinbarung mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Auch außerhalb einer Staffelmiete können Vermieter:innen eine Mieterhöhung verlangen. Die Grenze liegt dabei bei der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Voraussetzung ist, dass die Miete zuvor seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Und erst ein Jahr nach der letzten Erhöhung darf ein weiteres Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden.
An eine Regel muss sich die Vermieter:in unbedingt halten: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent angehoben werden. Da zieht der Gesetzgeber die sogenannte "Kappungsgrenze".
In Gebieten, in denen angemessener Wohnraum besonders knapp ist, liegt die Grenze sogar bei 15 Prozent. Auf welche Gebiete das zutrifft, setzt die jeweilige Landesregierung fest.
Wenn du dir unsicher bist, ob die Mieterhöhung deiner Vermieter:in zulässig ist, prüfe auf jeden Fall, ob die Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze bei der Berechnung eingehalten wurden.
Außerdem muss die Vermieter:in dir die Erhöhung begründen und sich zum Beispiel auf den Mietspiegel beziehen.
Natürlich gibt es auch bei diesem Gesetz so einige Ausnahmen. Im Zweifel kann es hilfreich sein, sich zur Beratung an einen Mieterverein zu wenden. Auch manche Allgemeine Studierendenausschüsse (Astas) bieten eine allgemeine Rechtsberatung für Studierende an, unter die häufig auch das Mietrecht fällt.
Sollte die Mieterhöhung tatsächlich zulässig sein, muss diese übrigens nicht direkt gezahlt werden. Fällig wird die erhöhte Miete erst mit Beginn des dritten Kalendermonats, nachdem die Vermieter:in die Erhöhung mitgeteilt hat.