Keine Einigung, die Verhandlungen sind gescheitert, Ärger macht sich breit. So der aktuelle Stand bei den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst. Es geht um mehr als 2,5 Millionen Menschen, die etwa in Kliniken oder Kitas, Flughäfen oder Nahverkehr, Bädern oder Pflegeeinrichtungen, Klärwerken oder Abfallbetrieben arbeiten.
Viertägige Gespräche endeten ohne Konsens, die Kluft zwischen Arbeitskräften und Lohnzahlern bleibt erhalten. Nun soll ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Bei festgefahrenen Verhandlungen ein normales Procedere. Und auch wenn es für Gewerkschaften und Arbeitgeber nichts wirklich Neues ist, für alle Außenstehenden ergeben sich viele Fragen. Wir wollen sie beantworten.
Wenn sich in einem Streikverfahren die Argumente verkanten, sprich es keinen Weg gibt, einen Kompromiss und eine Lösung zu finden, folgt ein Schlichtungsverfahren. Dafür werden unparteiische Schlichter:innen zu Rate gezogen. Normalerweise handelt es sich dabei um eine Person des öffentlichen Lebens, etwa ehemalige Minister:innen. Sie arbeiten daran, Einigkeit zu schaffen.
Bevor es zu einem Schlichtungsverfahren kommt, muss eine der beiden Tarifparteien die Schlichter:innen anrufen. Im Anschluss kommt eine Schlichtungskommission zusammen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Einigungsempfehlung erarbeitet. Die Kommission besteht aus gleich vielen Vertreter:innen beider Seiten plus die beiden unparteiischen Vorsitzenden.
Im Anschluss werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen, nur eben auf Basis der Empfehlung.
Kommt ganz darauf an. Gewerkschaften und Arbeitgeber:innen legen den zeitlichen Ablauf fest. Sie entscheiden, wann eine Einigungsempfehlung vorliegen muss.
Nein, während des gesamten Zeitraums der Schlichtung herrscht Friedenspflicht. Gestreikt werden darf also nicht. Letztlich soll das verhindern, den Schlichtungserfolg zu gefährden.
Zunächst muss sich die Schlichtungskommission die Tarifparteien auf deren Verlangen anhören, sprich sich Informationen verschaffen. Anschließend ist ihr Ziel, die Einigungsempfehlung einstimmig zu treffen. Sollte es nicht dazu kommen, entscheidet die einfache Mehrheit.
Wichtig: Nur einer der beiden Vorsitzenden ist stimmberechtigt. Dabei wechseln sich diese von Schlichtung zu Schlichtung ab. So kommt immer eine Einigungsempfehlung zustande.
Weitere Verhandlungen. Die können entweder zum Tarifabschluss führen oder eben scheitern. Sollten alle Stricke reißen, leitet die Gewerkschaft eine Urabstimmung ein, um über ausgeweitete Streiks zu entscheiden.