Viele Menschen wünschen sich Strandnähe bei der Urlaubsunterkunft.Bild: IMAGO images / Jöran Steinsiek
Urlaub & Freizeit
Eine geeignete Unterkunft für den Sommerurlaub zu finden, ist oftmals ein langwieriger Prozess. Denn bei der Online-Recherche nach dem perfekten Feriendomizil müssen sich die Reiselustigen regelmäßig durch ein Dickicht an blumigen Formulierungen kämpfen.
Wird das Hotelzimmer beispielsweise als "gemütlich und rustikal" angepriesen, kann man in der Regel mit einem winzigen, spärlich eingerichteten Raum rechnen. Wer eine Unterkunft in einem "aufstrebenden Urlaubsort" bucht, muss sich nicht wundern, wenn der Aufenthalt durch den Lärm der umliegenden Hotelbaustellen gestört wird.
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Besonders aufmerksam sollten Urlauber:innen werden, wenn es um die viel zitierte "Strandnähe" geht. Wenn das Domizil etwa als "nur 15 Minuten vom Strand entfernt" beschrieben wird, ist damit mitunter auch der Weg mit dem Auto gemeint.
Eine deutsche Urlauberin hat in diesem Zusammenhang jetzt erfolgreich gegen einen Reiseveranstalter geklagt, der ihr Hotel mit einem entsprechenden Vorteil beworben hatte.
Urlauberin klagt erfolgreich gegen Reiseveranstalter
Ein Hotel, das 1,3 Kilometer vom Strand entfernt liegt, darf demnach nicht mit der Formulierung "nur wenige Gehminuten" vom Strand beworben werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden, wie der "Bayerische Rundfunk" berichtet.
Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter eine Rundreise durch Costa Rica gebucht. Zu dem Trip gehörte auch ein Aufenthalt in einem Hotel an der Pazifikküste, welches laut dem Reiseanbieter "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden (...) entfernt" sei.
1,3 Kilometer zum Strand sind nicht "wenige Gehminuten", entschied das Gericht.Bild: IMAGO images / imagebroker
Vor Ort musste die Touristin allerdings erfahren, dass der Strand in "wenigen" Minuten nur per Taxi erreichbar war, zu Fuß hätte es 25 Minuten gedauert. Für die Urlauberin waren das mehr als "nur wenige Gehminuten". Sie nahm sich und ihrer Tochter ein neues Hotel.
Vom Reiseveranstalter verlangte sie im Nachhinein die Erstattung der Hotelkosten von 733 Euro und einen Schadensersatz von 1062 Euro für den entsprechend verlorenen Urlaubstag. Das Gericht gab der Klägerin nun recht. Das Touristikunternehmen muss ihr damit insgesamt 1795 Euro zahlen.
Luxus-Charakter entscheidend für Urteil
Dass der Veranstalter den Trip als "Luxusreise" bewarb, spielte für das Urteil eine entscheidende Rolle. Der Mittelamerika-Aufenthalt kostete für zwölf Tage 9000 Euro, die Flüge nicht einberechnet.
"Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte", führte das Gericht aus. Der Reiseveranstalter hatte von 15 Minuten gesprochen, die Klägerin von 25. Unstrittig sei aber laut den Richtern die Entfernung zum Strand von 1,3 Kilometern.
Bei der Bewertung müsse nun berücksichtigt werden, "dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt". Bei einer hochpreisigen Luxusreise seien "'wenige Gehminuten' eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet", erklärte das Gericht.
Für das Urteil stellten die Richter:innen eine Rechnung an. 1,3 Kilometer könnten in fünf Minuten nur mit einer Geschwindigkeit von etwa 15,6 km/h zurückgelegt werden. Das sei "selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo". Bei der Klägerin mit ihrem neunjährigen Kind könne das nicht vorausgesetzt werden.
Das deutsche Chaos rund um den öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Wer sich schon einmal in eine überfüllte S-Bahn quetschen oder im Zug auf die angekündigte Verspätung warten musste, weiß, wovon die Rede ist.