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Urlaub: Stiftung Warentest warnt vor Airline-Ausreden bei Verspätungen

30.03.2025, Schleswig-Holstein, L
Bei Flugverspätungen versuchen Airlines sich manchmal aus der Verantwortung zu ziehen. Bild: dpa / Georg Wendt
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Urlaub: Stiftung Warentest warnt wegen Ausreden von Airlines bei Verspätungen

Die Sommerurlaubssaison hat begonnen und schon erleben erste Reisende Verspätungen oder Ausfälle von gebuchten Flügen. Laut Stiftung Warentest sollten sich Betroffene aber nicht allzu schnell von den Airlines abwimmeln lassen. Unter Umständen steht ihnen eine Entschädigung zu.
18.06.2025, 07:3518.06.2025, 07:35
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Mit dem Start der Sommerferien beginnt für viele Menschen auch die lang ersehnte Urlaubsreise – und für einige geht es mit dem Flugzeug in die Ferne. Umso ärgerlicher ist es, wenn schon zu Beginn der Reise die erste Enttäuschung wartet: eine verspätete oder gar gestrichene Flugverbindung. Na toll, willkommen im Urlaub.

Solche Störungen können natürlich immer vorkommen – sei es durch Wetter, technische Probleme oder Streiks. Was jedoch viele Flugreisende nicht wissen: Ab einer bestimmten Verspätungsdauer steht ihnen unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung zu.

Doch obwohl die Rechtslage auf den ersten Blick eindeutig erscheint, versuchen Airlines häufig, sich vor Zahlungen zu drücken – davor warnt nun Stiftung Warentest.

Urlaub: Stiftung Warentest betont Entschädigungsrecht

Die Verbraucherorganisation macht darauf aufmerksam, dass Fluggäste ab einer bestimmten Verspätung und in der Regel auch bei Flugannullierungen über ein Entschädigungsrecht verfügen. Sprich: Sie können von der entsprechenden Airline oder dem Reiseanbieter Geld einfordern.

Kommt ein Flug mindestens drei Stunden zu spät am Ziel an oder wird kurzfristig annulliert, besteht in vielen Fällen Anspruch auf eine Entschädigung – bis zu 600 Euro pro Person. Das gilt auch bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung.

Wann hat man einen Anspruch auf Entschädigung?

  • bei einer Verspätung ab drei Stunden am Ziel
  • Flug gestrichen? Entscheidend ist der Zeitpunkt der Benachrichtigung: Falls weniger als 14 Tage vorher, hat man meist einen Entschädigungsanspruch – es sei denn, ein Ersatzflug wurde rechtzeitig organisiert.

Wie viel wird gezahlt?

  • bis 1500 km: 250 Euro
  • 1501–3500 km: 400 Euro
  • ab 3501 km: 600 Euro
  • für Flüge innerhalb der EU jedoch höchstens 400 Euro, auch bei längerer Strecke

Der Ticketpreis soll dabei egal sein – die Entschädigung kann sogar über dem Ticketpreis liegen. Bei leichter Verspätung (unter vier Stunden bei Langstrecke) kann die Summe aber halbiert werden.

Transparenzhinweis
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Airlines suchen laut Stiftung Warentest Ausreden

Wie die Verbraucherschützer:innen erklären, sind Fluggesellschaften im Falle einer Verspätung oder eines Ausfalls von ihrer Entschädigungspflicht befreit, wenn es "außergewöhnliche Umstände" gibt. Darunter fallen demnach etwa Unwetter, Terroranschläge und auch bei Streiks, wenn diese nicht vom eigenen Personal geführt werden.

Dennoch warnt Stiftung Warentest davor, dass sich Airlines manchmal zu schnell auf außergewöhnliche Umstände berufen, um Flugausfälle zu rechtfertigen.

Doch auch in solchen Fällen müssten sie alles Zumutbare tun, um Passagiere ans Ziel zu bringen – zum Beispiel durch alternative Transportmittel wie Zugtickets bei innerdeutschen Ausfällen. Wird das unterlassen, besteht weiterhin Anspruch auf Entschädigung.

Oft werden auch Streiks an anderen Flughäfen vorgeschoben: Stiftung Warentest nennt das Beispiel, wenn eine Airline ihren Flug von Madrid nach Berlin streicht, weil in Berlin am nächsten Tag gestreikt wird – und das Flugzeug dort andernfalls stehenbleiben muss.

Aus betrieblicher Sicht mag das nachvollziehbar sein, rechtlich gesehen rechtfertigt es aber keine ausbleibende Entschädigung.

Stiftung Warentest: Tipp bei Verspätungen überrascht

Doch was soll man am besten tun, wenn man eine solche Entschädigung einfordern möchte? Stiftung Warentest warnt an dieser Stelle überraschend vor Plattformen, wie EUclaim, Flightright oder Fairplane, die auf den ersten Blick seriös erscheinen.

Sie haben sich zwar darauf spezialisiert, Fluggastrechte durchzusetzen. Trotzdem raten die Verbraucherschützer:innen dazu, zunächst selbst aktiv zu werden – und wenn nötig, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Schlichtungsstelle Reise & Verkehr, ehemals SÖP) einzuschalten.

Diese Stelle arbeitet kostenlos für Verbraucher:innen. Viele Airlines würden deren Schlichtungsvorschläge akzeptieren und anschließend den vollen Entschädigungsbetrag an die betroffenen Passagiere auszahlen.

Wer stattdessen einen der aufgelisteten kommerziellen Dienstleister beauftragt, sollte wissen: Diese Portale behalten im Erfolgsfall oft bis zu 50 Prozent der Entschädigungssumme als Provision ein – abhängig vom jeweiligen Anbieter.

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