Mit der Beginn der fünften Jahreszeit stellt sich vielen Narren zumindest im Straßenverkehr die Frage: Darf ich das? Der Karneval bietet vielen Menschen in Deutschland die Möglichkeit, den Alltag hinter sich zu lassen, in bunte Kostüme zu schlüpfen und ausgelassen zu feiern. Ein Blitzerbild vom Krümelmonster, das seit einigen Wochen im Internet kursiert, bietet den Anlass für rechtliche Fragen: Was ist erlaubt, und welche Risiken bestehen? Darf man überhaupt verkleidet am Verkehr teilnehmen, und welche Konsequenzen drohen bei einem Unfall?
Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht verboten, mit einem Karnevalskostüm Auto zu fahren. Weder die Straßenverkehrsordnung (StVO) noch andere Gesetze schließen das Tragen von Verkleidungen am Steuer ausdrücklich aus. Trotzdem gelten allgemeine Verkehrsregeln, die garantieren sollen, dass Fahrer:innen das Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen kann.
Für Rechtssicherheit sorgt in der StVO der Paragraph 23, der besagt, dass Verkehrsteilnehmer:innen dafür verantwortlich sind, Sicht und Bewegungsfreiheit nicht zu beeinträchtigen. Damit sind einige Anforderungen verknüpft, die vor allem für Autofahrer:innen in auffälligen oder sperrigen Kostümen wichtig sind.
Erstens darf das Kostüm die Sicht der Fahrer:innen nicht einschränken. Das bedeutet, dass Masken, Hüte, Perücken oder andere Teile des Kostüms keine Barriere im Sichtfeld darstellen dürfen. Von Kostümen, die das Gesicht ganz oder teilweise verdecken, wie es beim geblitzten Krümelmonster der Fall war, ist daher abzuraten. Hygienemasken wie in der Covid-Pandemie sind dagegen kein Problem.
Dasselbe gilt für das Gehör. Verkehrsgeräusche wie herannahende Fahrzeuge oder die Sirenen eines Rettungswagens dürfen nicht ausgeblendet werden. Auch die Bewegungsfreiheit darf durch das Kostüm nicht eingeschränkt sein. Hinderliche Ärmel, lange Umhänge oder sperrige Kostüme, die das Lenken erschweren, sind daher im Straßenverkehr problematisch.
Wer in einem zweifelhaften Kostüm in eine Polizeikontrolle gerät, muss mit einem Bußgeld rechnen. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Verwarngeld von etwa 60 Euro, allerdings kann das Bußgeld je nach Schwere des Verstoßes auch höher ausfallen. Die Konsequenzen im Falle eines Unfalls sind jedoch deutlich gravierender: Wird nachgewiesen, dass das Kostüm die Unfallursache begünstigt hat, kann potenziell eine Mitschuld zugewiesen werden.
Das bedeutet, dass die Jecken möglicherweise einen Teil des Schadens selbst tragen, da Versicherungen Unfälle mit StVO-widriger Ursache nicht abdecken müssen. Bei grober Fahrlässigkeit könnte die Versicherung sogar ihre Leistungen erheblich kürzen oder komplett verweigern.
Um sicher und ohne Sorgen im Kostüm unterwegs zu sein, sollten einige praktische Tipps beachtet werden: Teile des Kostüms, die Sicht und Beweglichkeit einschränken, sollten vor der Fahrt abgenommen und erst am Zielort wieder angelegt werden. Eine Sichtprüfung vor Fahrtantritt – insbesondere bei sperrigen Kopfbedeckungen oder voluminösen Outfits – kann helfen, um sicherzustellen, dass nichts die Sicht behindert.
Auch sollte die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erhöht sein, da in der Karnevalszeit viele andere Autofahrer:innen ebenfalls abgelenkt oder verkleidet unterwegs sein könnten.
Das Krümelmonster, das auf der Autobahn bei Dortmund geblitzt wurde, ist zwar immer noch nicht identifiziert. Wer sein Glück deshalb herausfordert, könnte das aber bald bereuen. Denn die Konsequenz könnte nicht bei Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder weitergehenden Strafen enden.
Zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmer:innen sollten Risikofaktoren im Straßenverkehr grundsätzlich minimiert werden. Gleichzeitig erhöht die Polizei oftmals während der Feierlichkeiten ihre Verkehrspräsenz und hält besonders nach leichtsinnigen Faschingsfahrer:innen Ausschau.