Es ist doch reichlich bitter, wenn die Urlaubsvorfreude kurz vor der Ziellinie einen Dämpfer bekommt. Gründe dafür kann es verschiedene geben, etwa ein kleiner Infekt oder eben ein überbuchtes Flugzeug.
Über beides haben Reisende keine Macht, aber bei letzterem gibt es immerhin Möglichkeiten, sich einen Ausgleich zu holen. Doch was genau ist zu tun, wenn das Boarding-Personal den Einstieg verweigert? Und wie hoch fällt die Entschädigung aus? Watson hat sich das genauer angeschaut.
Damit Urlauber:innen einen Anspruch auf eine Entschädigung haben, müssen sie spätestens 45 Minuten vor planmäßiger Abflugzeit zur Abfertigung erscheinen. Alternativ gilt die angegebene Zeit der Reiseveranstalter. Es reicht übrigens, zum Zeitpunkt X in der Schlange vor dem zuständigen Schalter zu stehen.
Außerdem darf es keine persönlichen Gründe für eine Beförderungsverweigerung geben, zum Beispiel wegen Krankheit oder Ärger mit den Verhaltensregeln. Wollen Passagier:innen ihr Anrecht auf Entschädigung erhalten, dürfen sie zudem nicht freiwillig auf den Flug verzichten.
So verrückt das klingt, im Falle einer Überbuchung müssen Fluggesellschaften erstmal schauen, ob Fluggäste von sich aus verzichten. Als Ausgleich bieten sie dann, schreibt die Verbraucherzentrale, Gutscheine oder auch Barzahlungen.
Die Krux: Bei freiwilligem Verzicht gibt es keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen und Ersatz für entstandene Schäden.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, haben Fluggäste laut EU-Recht eine ganze Reihe Ansprüche. Zunächst wäre da einer auf eine Ausgleichszahlung. Je nach Strecke fällt diese unterschiedlich hoch aus. 250 Euro gibt es bei Kurzstrecken bis zu 1500 Kilometer, 400 bei Mittelstrecken bis maximal 3500 Kilometer und 600 bei Strecken, die darüber liegen.
Darüber hinaus können sich Fluggäste noch aussuchen, ob sie sich den Ticketpreis erstatten lassen oder einen Ersatzflug wollen. Sollte jemand einen Flug nicht antreten wollen, muss die Fluggesellschaft den gesamten Preis erstatten. Der Ersatzflug darf übrigens nicht in allzu weiter Zukunft liegen. Kund:innen können hier sogar eine Deadline setzen.
Es ist übrigens auch möglich, Betreuungsleistungen zu verlangen. Müssen Betroffene länger am Flughafen ausharren, schlicht, weil ihr Flug überbucht ist, steht die verantwortliche Fluggesellschaft in der Pflicht, für Essen und Trinken zu sorgen.
Zudem steht es Reisenden zu, zwei Telefonate zu führen oder zwei Faxe (ja, Faxe) beziehungsweise zwei E-Mails zu versenden. Gibt es keine Chance, noch am selben Tag zu fliegen, muss die Fluggesellschaft ein Hotel sowie die Hinfahrt dorthin organisieren.
Weigert sich die Fluggesellschaft, müssen Betroffene die Kosten selbst tragen. Das Geld bekommen sie aber spätestens vor Gericht wieder zurück, sofern Quittungen vorhanden sind. Hier hilft auch das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ).
Wichtig: Anspruch besteht nur, wenn es um eine Reise aus einem EU-Land oder in eines geht.