Bald beginnt an vielen Universitäten in Deutschland wieder das neue Semester. Das heißt, aktuell sind vor allem wieder sehr viele Studis auf der Suche nach einem WG-Zimmer oder einer Wohnung.
Doch gerade in Großstädten kann das eine große Herausforderung sein. Mal war man zu langsam mit seiner Anfrage, mal passt der Vibe mit den potenziellen Mitbewohner:innen nicht. Sehr oft sind die angebotenen WG-Zimmer aber auch einfach zu teuer.
489 Euro pro Monat zahlen Studis in Deutschland mittlerweile im Schnitt für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Vor zehn Jahren waren es noch 324 Euro. Die BAföG-Wohnpauschale liegt derweil bei 380 Euro.
Da ist es kein Wunder, dass es einige Studis nicht rechtzeitig zum Semesterstart schaffen, eine passende Unterkunft zu finden. Viele kommen dann erst mal bei Freund:innen oder Bekannten unter und suchen von dort aus weiter.
Was aber, wenn der Vermieter solche (mittelfristigen) Übernachtungsgäste nicht gestatten will?
Feststeht: Grundsätzlich dürfen Mieter:innen so viel und so oft Besuch in ihrer Wohnung empfangen, wie sie wollen. Der Mieterverein zu Hamburg schreibt, dass es völlig egal sei, ob es sich dabei um Damen- oder Herrenbesuch handelt. Es spiele auch keine Rolle, ob der Besuch regelmäßig oder unregelmäßig in der Wohnung sei.
Selbst wenn sich im Mietvertrag entsprechende Klauseln finden, in denen der Vermieter ein Besuchsverbot festschreibt, kann man davon ausgehen, dass sie unwirksam sind.
Auch bei Besuch, der über Nacht bleibt, kann der Vermieter keine Vorschriften machen. Laut Mieterverein kann man seinen Gästen also auch getrost einen Haustürschlüssel auf Zeit geben. Natürlich darf sich der Gast auch in Abwesenheit des Mieters oder Mieterin in der Wohnung aufhalten.
Falls der Besucher oder die Besucherin aber mehrfach negativ auffällt, zum Beispiel durch massive Ruhestörung oder Vandalismus, kann der Vermieter Gebrauch von seinem Hausrecht machen und der Person Hausverbot erteilen.
So eine einschneidende Maßnahme sei aber nur mit gravierenden Gründen zu rechtfertigen, schreibt der Mieterverein.
Und noch eine weitere Einschränkung gibt es: Wenn sich der Besuch länger als sechs Wochen am Stück in der Wohnung aufhält, hat der Vermieter das Recht nachzufragen, ob die Person nun nicht doch zum beziehungsweise zur Mitbewohner:in oder Untermieter:in geworden ist.
In diesen Fällen müsste man als Mieter:in den Vermieter informieren und nach Erlaubnis fragen. Das gilt auch dann, wenn man die Wohnung (kommerziell) an Tourist:innen oder Feriengäste vermieten will. Holt man vorab keine Erlaubnis ein, kann das zur Kündigung führen.