Es gibt eine Menge Horrorgeschichte zu Online-Bestellungen. Sie alle laufen nach genau einem Schema ab: Personen bestellen etwas für viel Geld, finden im Paket dann aber nicht die ersehnte Ware. Stattdessen gibt es wahlweise nichts, Steine oder Erde. Alles schon passiert.
Manchmal werden diese Fälle juristisch behandelt, sofern die Möglichkeit dazu besteht, weil ein Schuldiger auffindbar ist. In einem besonderen Beispiel aus München war dieser offenbar recht leicht aufzustöbern.
Aber erstmal die Vorgeschichte. Eine Privatperson aus München hat sich Dezember 2023 ein gebrauchtes MacBook Pro für 2924,21 Euro bestellt, bei einem Onlinegebrauchtwarenhändler. Das Notebook ist offenbar in einem DHL-Versandkarton verpackt und vier Klebestreifen verschlossen worden, sagte der Verkäufer.
Den habe er zu einer DHL-Annahmestelle gebracht und einen versicherten Versand gewählt. Als der Empfänger das Paket öffnete, fand er allerdings nicht das Notebook, sondern vier Packungen Rosenmehl.
Für den Verkäufer ein Fiasko. Er warf DHL vor, das Paket während des Versands geöffnet, das Notebook entnommen und durch die Mehlpackungen ersetzt zu haben. Insofern verlangte er Schadensersatz, sprich den Preis fürs Notebook und die Versandkosten. DHL verweigerte das, sagte stattdessen, in dem Paket sei schlicht kein Notebook gewesen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München.
So, nun zur Auflösung. Das Gericht urteilte gegen DHL. Damit wird der Schadensersatz in vollem Umfang fällig, außerdem kommen noch die Kosten für den Rechtsstreit hinzu.
Die "Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend", heißt es von dem Gericht im entsprechenden Urteil. Zudem machte der Kläger "glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck." Fotos haben die Aussage untermauert. Denn der Verkäufer dokumentierte offenbar den Einpackvorgang genau.
Schilderungen und Fotobeweise, des Mitarbeiters, der das Paket entgegengenommen hatte, fand das Gericht ebenfalls glaubhaft. Insofern sahen die Richter:innen keine Anhaltspunkte, dass der Mitarbeiter den Sendeablauf und Inhalt des Pakets nicht richtig ausgeschildert hatte.
Das Urteil besteht bereits seit September 2024. Allerdings wurde es erst diesen Monat in einer Pressemitteilung des Amtsgerichts München größer bekanntgemacht. Für Verbraucher:innen ist gut zu wissen, dass sie sich im Notfall zur Wehr setzen können. Denn das Notebook-Paket wird nicht das letzte mit enttäuschendem Inhalt sein.