Eine Fehlgeburt ist für die meisten Frauen ein sehr schmerzhaftes Erlebnis – körperlich wie emotional. Trotzdem waren betroffene Frauen bisher rechtlich kaum geschützt.
Besonders in den Wochen nach dem Verlust fehlte vielen die Zeit, um zu verarbeiten und wieder Kraft zu schöpfen. Denn einen Anspruch auf Mutterschutz gab es nach einer Fehlgeburt bisher nicht: im Gegensatz zu Geburten oder Totgeburten (ab der 24. Schwangerschaftswoche), die gesetzlich abgesichert sind.
Doch nun hat sich etwas bewegt: Seit dem 1. Juni 2025 gilt ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Damit wird zum ersten Mal anerkannt, dass auch dieser Verlust Schutz braucht.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche erhalten betroffene Frauen einen Anspruch auf zwei Wochen Mutterschutz. Ab der 17. Woche verlängert sich dieser Zeitraum auf sechs Wochen, und ab der 20. Schwangerschaftswoche stehen ihnen acht Wochen Mutterschutz zu. Damit entspricht die Schutzfrist ab der 20. Woche der regulären Mutterschutzdauer nach der Geburt eines lebenden Kindes.
Die Betroffenen können aber auch selbst entscheiden, wie lange sie glauben, von der Arbeit freigestellt werden zu müssen – sie müssen nicht die gesamte angebotene Zeit in Anspruch nehmen. Manche brauchen gerade dann ihre Arbeit als Ablenkung oder wollen gar nicht erst auf ihre Schwangerschaft aufmerksam machen.
Auf Verlangen müssen Betroffene einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen, erklärte eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Als Nachweis dient etwa ein ärztliches Attest sein, "aus dem hervorgeht, dass eine Fehlgeburt erlitten wurde", erklärt Sandra Runge, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Zudem müsse der Zeitpunkt, also die genaue Schwangerschaftswoche, dort festgehalten sein. Für den Beginn der Schutzfrist ist der Tag der Fehlgeburt maßgeblich.
Betroffene können sich auch weiterhin arbeitsunfähig melden. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist dann abhängig von der Einschätzung einer Ärztin oder eines Arztes. "Es besteht kein Zwang, die Fehlgeburt zu offenbaren, falls die Mutter das nicht möchte", sagte Runge.
Wichtig: Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten dann aber die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Jedes Jahr kommt es in Deutschland schätzungsweise zu rund 6000 Fehlgeburten zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Die meisten Fehlgeburten – etwa 84.000 – passieren jedoch bereits in den ersten zwölf Wochen. Für diese frühen Schwangerschaftsverluste besteht weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz.
(mit Material der dpa)