Sonnenblumenkerne sind ein echtes Superfood. Sie sind reich an ungesättigten Omega-6-Fettsäuren, die sich positiv auf Herz und Kreislauf auswirken. Neben Vitamin E enthalten sie auch Mineralstoffe wie Magnesium, Selen und Zink, die für einen funktionierenden Stoffwechsel unerlässlich sind. Außerdem sind die Kerne eine gute Proteinquelle.
Die Samen eignen sich ideal als Topping für Salate, Suppen, Müsli oder Joghurt. Industriell werden sie häufig in Süß- und Backwaren verarbeitet. Wer zuletzt ein solches Produkt erworben hat, sollte lieber einen genaueren Blick auf die Verpackung richten. Denn von einer Süßware geht unter Umständen eine Gefahr für die Gesundheit aus.
Konkret geht es um das Produkt "Süßware aus Sonnenblumenkernen" des Herstellers Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass kleine, metallische Fremdkörper darin enthalten sind, schreibt das Unternehmen in einer Mitteilung, die das Portal "Lebensmittelwarnung.de" veröffentlicht hat.
"Aufgrund der möglichen Verletzungsgefahr beim Verzehr sollten Kunden das Produkt keinesfalls konsumieren", schreibt das Unternehmen weiter. Laut dem Portal "Produktwarnung.eu" können metallische Fremdkörper zu "ernsthaften Verletzungen im Mund- und Rachenraum sowie zu inneren Verletzungen oder Blutungen führen".
Betroffen ist demnach die Charge mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 21. August 2025. Die Süßware wird in der Größe 250 Gramm verkauft. Eindeutig identifizieren lässt sich das Produkt mit der sogenannten European Article Number (EAN), die auf der Verpackung unter dem Barcode zu finden ist. Diese lautet für die "Süßware aus Sonnenblumenkernen" "4250370552760".
Laut "Lebensmittelwarnung.de" wurde das Produkt in 13 Bundesländern verkauft. Nicht betroffen sind demnach lediglich Schleswig-Holstein, Saarland und Thüringen.
Die Süßware sei in 300 Verkaufsstellen in ganz Europa verkauft worden, teilt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik auf Anfrage von "Ippen Media" mit. Das Produkt sei aber nicht "in großen Supermarktketten wie Rewe, Lidl oder Aldi" vertrieben worden, heißt es weiter.
Kund:innen, die die betroffene Ware erworben haben, wird der Kaufpreis erstattet. Zurückgegeben kann das Produkt in der jeweiligen Verkaufsstelle. Eine Vorlage des Kassenbons sei dabei nicht notwendig, heißt es von dem Unternehmen.