Krank im Urlaub oder während deines Auslandsjahres? Sicher nichts, was man sich wünscht. Doch Bandscheibenvorfälle, üble Erkältungen oder auch Zahnschmerzen können dich auch im Ausland ereilen.
Über 18 Millionen Bundesbürger:innen zwischen 20 und 40 Jahren waren laut Statista im Jahr 2022 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Mehrzahl der Versicherten in Deutschland ist bei einer der gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert.
Doch wer weiß schon genau, was die GKV bei einem Auslandsaufenthalt übernimmt und unter welchen Bedingungen? Watson beantwortet die wichtigsten Fragen zu einem Versicherungsfall im Ausland.
Eigentlich nur deine reguläre Kassenkarte: Zum Nachweis deines Versicherungsschutzes brauchst du die sogenannte European Health Insurance Card (EHIC) aus, die sich auf der Rückseite deiner Krankenversicherungskarte befindet.
Solltest du noch eine Versichertenkarte ohne die blaue EHIC auf der Rückseite besitzen, kannst du dir von deiner Krankenkasse ersatzweise eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen.
In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum – EWR) und der Schweiz haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dieser besteht auch weiterhin im Vereinigten Königreich, Großbritannien und Nordirland, das zum 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten ist.
Mit einigen weiteren Ländern wie Mazedonien, Montenegro und Serbien wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen bei privaten Auslandsreisen und, was wichtig ist, es gelten dieselben Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes. Dies kann unter Umständen ein niedrigeres Leistungs- oder Behandlungsniveau bedeuten als in Deutschland.
Welche Sachleistungen dies sind, so heißt es in einem Dokument der GKV zum Leistungsumfang der EHIC, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu bewerten. Dabei sollen Ärzt:innen im Ausland eine Entscheidung über den notwendigen Umfang der Behandlung treffen.
Ein stationärer Aufenthalt in einer Klinik muss extra genehmigt werden und wird nur dann finanziert, wenn der Eingriff nicht nach dem Auslandsaufenthalt in Deutschland stattfinden kann. Auch müssen Zahnersatzbehandlungen vorher durch deine Krankenkasse genehmigt werden. Besteht bereits bei der Einreise eine (chronische) Erkrankung oder eine Schwangerschaft, sind daraus folgende medizinische Leistungen aber durch die Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt.
Bezahlt werden von der GKV im Ausland Arzt- und Zahnarztbehandlungen sowie Arzneimittel. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den Kostenanteil zu übernehmen, der auch bei einer Behandlung in Deutschland gewährt werden würde.
Wichtig zu wissen: Der medizinische Rücktransport von Patient:innen ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich nicht vorgesehen, wird also nie bezahlt.
Die EHIC ist nur für "unaufschiebbare medizinische Behandlungen einer unerwarteten Erkrankung im Ausland gedacht", so der GKV-Spitzenverband.
Die Abgrenzung einer geplanten gegenüber einer medizinisch notwendigen Behandlung soll laut GKV-Papier über den Zweck der Einreise definiert werden: Leistungen sind dabei als notwendig anzusehen, sofern "die Inanspruchnahme der Behandlungen nicht der alleinige Zweck des Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat ist".
Erfolgt die Reise aus touristischen, beruflichen, familiären oder Gründen des Studiums und ohne eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, und werden während dieses Aufenthalts medizinische Leistungen notwendig, ist ein Anspruch durch die EHIC gegeben.
Wichtig ist, dass du nur solche Ärzt:innen und Krankenhäuser aufsuchst, die im System der Krankenversicherung des jeweiligen Urlaubslandes zur Verfügung stehen - also keine Privatärzt:innen oder private Krankenhäuser. Diese werden Tourist:innen aber oft von vorneherein von Hotels oder Unterkünften vor Ort empfohlen, da sie unter Umständen eine medizinische Versorgung mit höherem Niveau anbieten können.
Welche Kliniken oder Ärzt:innen für eine GKV-Behandlung infrage kommen, recherchierst du am besten schon vor der Reise, da am Urlaubsort im Zweifelsfall die Zeit oder der Internetanschluss fehlt.
Auch, wenn die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich die Behandlungskosten übernimmt, muss man als Auslandspatient:in oft erst selbst in Vorkasse gehen und die Arztrechnung vor Ort aus eigener Tasche begleichen. Du solltest also darauf achten, stets genügend finanziellen Puffer im Reisebudget einzuplanen.
Die Rechnung kann man hinterher bei seiner Kasse zur Erstattung einreichen. Die Kasse darf vom Rechnungsbetrag maximal fünf Prozent zur Deckung ihres Verwaltungsaufwands berechnen.
Informationen zum Thema findest du auch hier bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.