Irgendwann landet die berüchtigte Ladung an Werbeprospekten diverser Supermärkte und Discounter bei jedem im Briefkasten. Selbst wenn man sich eigentlich nicht dafür interessiert – manchmal bleibt man doch an den bunten Bildchen hängen, die ein Sonderangebot nach dem anderen versprechen.
Hackfleisch bekommt man diese Woche 14 Prozent günstiger! Eine Flasche Olivenöl gibt es für 7,99 Euro! Und Müsli kostet statt 3,49 nur 2,99 Euro! Bei solchen vermeintlichen Preis-Highlights ist die Verlockung groß, doch nochmal einkaufen zu gehen.
Allerdings wenden einige Discounter und Supermärkte Tricks an, um ihre Produkte günstiger erscheinen zu lassen als sie eigentlich sind. Damit soll nun Schluss sein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich entschieden, dass wenn zum Beispiel in Werbeprospekten ein Rabatt angegeben wird, er sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen muss – auch wenn das Produkt zwischenzeitlich günstiger war.
Hintergrund war eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi Süd im Zusammenhang mit irreführenden Rabattaktionen.
Im konkreten Fall ging es unter anderem um Ananas. Der Discounter bewarb die Frucht für 1,49 Euro pro Stück als "Preis-Highlight". Durchgestrichen daneben waren 1,69 Euro angegeben. Im Kleingedruckten war aber zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag.
Im Vergleich dazu war der Stückpreis einer Ananas also nicht zurückgegangen, sondern sogar angestiegen. Ähnliches war den Verbraucherschützer:innen auch bei einem Angebot für Bananen aufgefallen. Statt 1,69 Euro wurden sie für 1,29 Euro angeboten.
Minus 23 Prozent klang in diesem Fall wohl verlockend, lenkte aber von der kleingedruckten Info ab, dass die Früchte kurz davor schon einmal 1,29 Euro gekostet hatten. In dem Zusammenhang von einem "Preis-Highlight" zu sprechen, ist folglich irreführend.
Das sah nicht nur die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg so, sondern auch die Richter:innen in Luxemburg. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Discounter den ursprünglichen Preis vor der Bekanntgabe einer Rabattaktion nochmal bewusst erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen könnten.
"Wir sind froh über das Urteil, weil somit für die Verbraucher und Verbraucherinnen Klarheit geschaffen wurde und endlich Preistransparenz vorhanden ist", zitiert die "Tagesschau" Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Das EU-Parlament hatte schon vor zwei Jahren in einer Richtlinie festgelegt, dass Händler bei Preisreduzierungen und Rabatten als Vergleichspreis den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben müssen. Darin steckten aber wohl noch einige zu vage Vorgaben.
Zumindest das Schlupfloch mit dem Kleingedruckten ist nun aber gestopft. Künftig dürften sich Kund:innen also darauf verlassen, dass das beworbene "Preis-Highlight" wirklich seinen Namen verdient.