Die Vorfreude auf den langersehnten Urlaub ist bei den meisten Menschen hierzulande groß. Umso ärgerlicher ist es, wenn dann doch etwas schiefgeht. Ob die Anreise, der Zustand des Hotels, versprochene Leistungen oder mögliche Strafen, die Urlauber:innen in andern Ländern erwarten: Es gibt schier endlose Möglichkeiten, warum der Traumurlaub schnell zum Alptraum wird.
Reisende stehen den kleinen und großen Katastrophen, die ihnen im Urlaub zustoßen können, jedoch nicht machtlos gegenüber. Es gibt durchaus einige Tipps, an die sich Urlauber:innen zur Schadensbegrenzung halten können, damit aus den Urlaubs-Fauxpas kein ausgewachsenes Fiasko wird.
Pauschalreisen sind für viele Urlaubsbegeisterte ein attraktives Angebot: Einmal gebucht, muss sich sowohl vor als auch während der Reise eigentlich um nichts mehr gekümmert werden. Umso größer ist dann der Ärger, wenn während der Wartezeit auf den Urlaub doch noch eine Nachricht des Reiseveranstalters hereinflattert, der nachträglich einen Aufschlag für die bereits gebuchte Reise anfordert.
Kann das überhaupt rechtens sein? Wie das Europäische Verbraucherzentrum erklärt, tatsächlich schon. Bis zu 20 Tage vor der Abreise dürften Reiseveranstalter Preiskorrekturen vornehmen. Allerdings dürfen diese acht Prozent des ursprünglich gezahlten Reisepreises nicht übersteigen und müssen mit beispielsweise gestiegenen Kerosin- oder Hotelpreisen begründet werden.
Die EU-Pauschalreiserichtlinie schützt die Rechte von Reisenden mit dem Rundum-Sorglos-Paket und nimmt Reiseveranstalter bei der Erfüllung ihrer Versprechungen in die Pflicht. Geht etwas bei der Reise schief und entspricht somit nicht mehr dem, was den Kund:innen für ihren Urlaub zugesichert wurde, muss der Veranstalter normalerweise dafür geradestehen.
Der Teufel liegt hierbei jedoch im Detail, denn nicht immer greift bei Pauschalreiseleistungen die EU-Richtlinie. Vor allem der sogenannte "Rail and Fly"-Zusatz, bei dem Reisende zusätzlich zu Flug und Hotel auch einen Zug zum Flughafen buchen, kann bei Zugverspätungen oder -ausfällen für Ärger sorgen.
Oft ist der Zusatz nämlich kein fester Bestandteil der Pauschalreisebuchung, sondern eine separate Leistung, bei der das Pauschalreiserecht nicht gilt. In diesem Fall kann sich nicht darauf verlassen werden, dass der Veranstalter für Probleme mit der Zuganreise aufkommt.
Mehr als 20 Millionen Gepäckstücke gehen laut Daten des Entschädigungsanbieters Euclaim weltweit jedes Jahr bei Flügen verloren oder kommen verspätet am Zielflughafen an. Vielfliegenden ist es oft schon mindestens einmal passiert, dass sie am Gepäckband des Flughafens vergeblich auf ihren Koffer warteten. Auch für diesen Fall hat das Europäische Verbraucherzentrum einen Rat.
Betroffene sollten im Idealfall schon im Vorhinein eine Liste sowie Fotos der Gegenstände erstellen, die sich im Aufgabegepäck befinden und die entsprechenden Kaufbelege aufheben. Das erleichtert im Zweifelsfall den Schadensersatz. Um Kofferverwechslungen zu vermeiden, empfiehlt das Europäische Verbraucherzentrum außerdem, aktuelle Kontaktdaten gut lesbar am Gepäck anzubringen und die Gepäckaufkleber vom Check-in aufzubewahren. Auch einen Zettel mit den wichtigsten Kontaktdaten in den Koffer zu legen, kann im Notfall hilfreich sein.
Geht trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen ein Koffer verloren, sollten sich Pauschalreisende bewusst sein, dass sie damit möglicherweise Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. Denn bei verlorenem Gepäck handelt es sich um einen Reisemangel. In jedem Fall lohnt es sich, in diesem Fall den Veranstalter zu kontaktieren.
Ebenfalls ein Klassiker der Reise-Fails sind allzu ausschweifende Beschreibungen von den angeblichen Begebenheiten in Hotels, die sich vor Ort dann als leere Worte herausstellen: Da stellt sich etwa der "Meerblick" als nur ein Millimeter Blau heraus, das vom Badezimmerfenster aus sichbar ist. Oder das "reichhaltige" Buffet besteht aus ein paar trockenen Brötchen. Oder aber der Hotelpool ist auf unbestimmte Zeit außer Betrieb.
Einfach hinnehmen müssen Urlauber:innen das jedoch nicht. Neben der Rezeption sollten sie auch unbedingt den Reiseveranstalter oder die Reiseleitung vor Ort über die Mängel informieren und sich diese auch schriftlich bestätigen lassen. Werden die Probleme nicht behoben, können sie auch nach Ende des Urlaubs noch an den Veranstalter gerichtet werden.
Einer der schlimmsten Alpträume bei einer Auslandsreise ist der Verlust des Geldbeutels. Die meisten würden sich ihn diesem Fall wohl am meisten über ihre Kredikarten und Personalausweis sorgen. Doch auch die elektronische Gesundheitskarte sollte in diesem Fall sofort gesperrt werden, besonders wenn die Online-Funktion aktiviert ist. Denn sonst könnten sich Fremde damit Leistungen erschleichen, die für die Kartenbesitzer:innen schnell teuer werden können.
Der Spruch "Wenn es nicht gepostet wird, ist es nicht passiert" ist natürlich nur ein Scherz, dennoch wird es vielen Urlauber:innen immer wichtiger, möglichst viele Eindrücke von ihrer Reise zu teilen. Oder zumindest ihren Liebsten zu Hause ausführlich über das Internet davon zu berichten. Während das innerhalb der EU mit dem "Roam like home"-Prinzip zu denselben Konditionen wie im Heimatland geht, gilt für Kreuzfahrer:innen Vorsicht.
Auf hoher See greifen Handys nämlich oft auf teure Satellitennetze zu, die die Telefonrechnung schnell in absurde Höhen treiben kann. Ähnliche Probleme können in Grenznähe zu Drittstaaten wie der Schweiz oder der Türkei auftreten, wenn das Handy sich ungewollt in teure Nicht-EU-Netzwerke einwählt. Abhilfe schafft in jedem Fall, die mobilen Daten auf dem Handy für diese Zeit zu deaktivieren.
Neben hübschen Strandtüchern, Kühlschrankmagneten und Muscheln gibt es auch sehr unangenehme Urlaubssouvenirs. Oft bereits wieder zu Hause angekommen, flattert bei so manchen Urlauber:innen nach ihrer Reise ein Knöllchen ins Haus, weil man es im Urlaub doch ein bisschen zu eilig hatte oder falsch geparkt hat.
Wenn der Strafzettel auf der Sprache des Urlaubslandes verfasst ist und die Empfänger:innen somit nur Bahnhof verstehen, bricht schnell Panik aus. Da stellt sich die Frage: Was blüht mir bei Wiedereinreise in das Land, bis wann muss ich die Strafe zahlen? Die Sorgen sind in diesem Fall jedoch meist unbegründet.
Laut EU-Recht müssen Bußgeldbescheide nämlich in einer Sprache verfasst sein, die die Empfänger:innen verstehen. Nur auf beispielsweise Spanisch, Kroatisch oder Italienisch geschriebene Strafzettel sind somit möglicherweise gar nicht rechtens. Bevor irgendwelche Zahlungen eingeleitet oder auch nicht eingeleitet werden, sollte man daher genau die Rechtslage überprüfen, wie das Europäische Verbraucherzentrum empfiehlt.